Wohnbauförderung

Staatliche Förderung für vermietetes Wohneigentum

Durch die Abschreibung können Sie Ihr zu versteuerndes Einkommen verringern. Damit zahlen Sie weniger Steuern.

Bemessungsgrundlage sind die Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten für das Gebäude. Die aufgewendeten Kosten werden auf die mutmaßliche Nutzungsdauer des Gebäudes verteilt. Der Grund und Boden wird nicht berücksichtigt.

Im Überblick:

Lineare Abschreibung (§7 EStG)
Fertigstellung des Gebäudes Dauer der Abschreibung Höhe der Abschreibung
vor 1925 40 Jahre 2,5% jährlich
ab 1925 50 Jahre 2,0% jährlich

Abschreibung (linear)

Vermietete oder teilweise vermietete Wohngebäude können Sie bis zur vollen Absetzung mit von Jahr zu Jahr gleichbleibenden Sätzen abschreiben.

Degressive Abschreibung - ab 31.12.2005 abgeschafft (§7 EStG)
Bauantrag/Kauf Dauer der Abschreibung Höhe der Abschreibung
nach dem 31.12.2003 1. - 10. Jahr 4,00%
nach dem 31.12.2005 nicht mehr möglich 11. - 18. Jahr 2,50%
19. - 50. Jahr 1,25%
Beim Bau bzw. Kauf neuer Wohnungen und Gebäude, die bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung (spätestens bis 31.12.2005) erworben wurden. Voraussetzung für die Förderung gekaufter Neubauten ist, dass der Bauherr oder Käufer für das veräußerte Gebäude weder degressive noch erhöhte Abschreibung in Anspruch genommen hat. Außerdem dürfen keine Sonderabschreibungen genutzt worden sein.

Abschreibung (degressiv)

Je nach dem Zeitpunkt der Fertigstellung (spätestens bis 31.12.2005) können Sie Wohngebäude mit im Zeitverlauf abnehmenden Sätzen steuerlich abschreiben.

Baudenkmäler und Gebäude in Sanierungsgebieten

Die Herstellungskosten und der Erhaltungsaufwand für Baumaßnahmen an Baudenkmälern und Gebäuden in Sanierungsgebieten sowie städtebaulichen Entwicklungsbereichen werden ebenfalls steuerlich gefördert.