Das Alterseinkünftegesetz regelt die steuerliche Behandlung.
Seit 01.01.2005 gilt das Alterseinkünftegesetz. Es regelt die steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Einkünften im Alter.
Die wichtigsten Regelungen auf einen Blick
Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen.
Als Altersvorsorgeaufwendungen gelten Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung und die private BasisRente. Außerdem Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse sowie an berufsständische Versorgungseinrichtungen, die mit der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Leistungen erbringen.
Jährlicher Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen:
- 20.000 Euro für Alleinstehende.
- 40.000 Euro für Verheiratete.
Innerhalb des Höchstbetrages können Sie Ihre gezahlten Beiträge jährlich steigend als Altersvorsorgeaufwendung steuerlich absetzen:
- von 60% seit dem Jahr 2005 (jährlich um 2% steigend).
- = 74% im Jahr 2012.
- bis 100% im Jahr 2025.
Maximal geförderter Beitrag in die private BasisRente.
Vom Höchstbetrag werden zunächst der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung abgezogen. Bei Beamten reduziert sich der Höchstbetrag um einen fiktiven Beitrag, der für einen vergleichbaren Arbeitnehmer zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden müsste. Der Rest ist der steuerlich maximal förderbare Beitrag (z. B. zur privaten BasisRente).
Der Gesetzgeber hat die Höchstbeträge zur Altersvorsorge bewusst so hoch angesetzt, damit genügend Spielraum für die individuelle, private Vorsorge bleibt.
Steuerliche Vorteile bei der privaten Rente und bei Kapitalauszahlung
- Bei Wahl der Rente:
Während der Anspharphase bleiben die erzielten Erträge abgeltungssteuerfrei.
Lebenslange Renten sind nur zu einem geringen Teil einkommensteuerpflichtig. Der steuerpflichtige Teil - der so genannte Ertragsanteil - hängt vom Alter bei Rentenbeginn ab. Beginnt die Rentenzahlung zum Beispiel mit 65, beträgt der Ertragsanteil nur noch 18 Prozent. 1.000 Euro Rente werden also in der Steuererklärung nur mit 180 Euro als Einkommen angerechnet.
- Bei Wahl der Kapitalleistung:
Bei Auszahlung nach Vollendung des 62. Lebensjahres sind 50% der Erträge steuerfrei, wenn die Auszahlung nach mindestens zwölf Jahren erfolgt.
Wenn Sie sich Ihr Kapital vor dem 62. Lebensjahr, bzw. vor Ablauf von 12 Jahren, auszahlen lassen, sind die Erträge vollständig zu versteuern. Als "steuerpflichtiger Ertrag" wird die Differenz der eingezahlten Beiträge zum ausgezahlten Kapital angesetzt. Todesfallleistungen bleiben weiterhin steuerfrei.
Hinweis:
Beiträge zu Lebensversicherungen können nicht mehr als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden.
Keine Änderung bei Verträgen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden
Keine Auswirkungen hat das Alterseinkünftegesetz auf alle bis zum 31.12.2004 abgeschlossenen Lebensversicherungen. Erfüllen diese die bisherigen steuerlichen Regelungen, so ist die Kapitalzahlung am Ende der Laufzeit der Lebensversicherung steuerfrei.