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Bonus vom Fiskus: Wie Sie der Staat mit der Arbeitnehmersparzulage fürs Sparen belohnt

12.02.2024 - Die Arbeitnehmersparzulage ist eine staatliche Förderung, die Arbeitnehmer bei der Vermögensbildung und Altersvorsorge unterstützt. Doch wie funktioniert diese Förderung genau und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um sie zu erhalten?

Lesedauer: 4 Minuten

Gute Neuigkeiten für Sparer

Zum 01. Januar 2024 wurden die Einkommensgrenzen der Arbeitnehmersparzulage auf mehr als das Doppelte angehoben: bei Alleinstehenden auf 40.000 € und bei Verheirateten und Personen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auf 80.000 € zu versteuerndes Jahreseinkommen. Damit steigt das Potenzial der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer deutlich an. Doch wie können Berechtigte profitieren?

Was ist die Arbeitnehmersparzulage?

Die Arbeitnehmersparzulage ist eine staatliche Förderung, die Arbeitnehmer erhalten, wenn sie ihre vermögenswirksamen Leistungen (VL) beispielsweise in einen Bausparvertrag einzahlen und unter einer gewissen Einkommensgrenze liegen. Ziel ist es, Arbeitnehmer beim Sparen zu unterstützen und ihnen dabei zu helfen, langfristig Vermögen aufzubauen.

So kommen wir zur nächsten Frage: Was sind vermögenswirksame Leistungen? Vermögenswirksame Leistungen (VL) sind definiert als: „Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt. Auch vermögenswirksam angelegte Teile des Arbeitslohns sind vermögenswirksame Leistungen im Sinne des Gesetzes“. Das heißt: Ein Arbeitnehmer kann den Arbeitgeber beauftragen, monatlich den Höchstbetrag von 40 € als vermögenswirksame Leistungen zu überweisen, um sich die volle Förderung mit Arbeitnehmersparzulage zu sichern. Beispielsweise durch die Anlage in einem Bausparvertrag.

Übrigens: Bietet Ihr Arbeitgeber weniger oder gar keine VL an, können Sie das Geld auch durch ihn von ihrem eigenen Gehalt überweisen lassen.

Voraussetzungen für den Erhalt der Arbeitnehmersparzulage

Um Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage zu haben, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein:

  • Einkommensgrenze: Das zu versteuernde Einkommen darf bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Seit 2024 liegt diese Grenze bei 40.000 € bei Alleinstehenden und bei 80.000 € bei Verheirateten bzw. eingetragenen Lebenspartnern, wenn beide Arbeitnehmer sind.
  • Vermögenswirksame Leistungen (VL): Der Arbeitnehmer muss VL von seinem Arbeitgeber in Anspruch nehmen und diese für bestimmte Anlageformen verwenden, z. B. Bausparvertrag, Aktienfonds oder ETF.
  • Sparbetrag: Der jährliche Sparbetrag in Form von VL für den Erhalt der Arbeitnehmersparzulage ist begrenzt, im Jahr auf 470 € pro Person.
  • Beantragung: Sie beantragen die Arbeitnehmersparzulage zusammen mit Ihrer Einkommensteuererklärung.

Höhe und Berechnung der Arbeitnehmersparzulage

Die Höhe der Arbeitnehmersparzulage ist abhängig von der Art der Anlage der vermögenswirksamen Leistungen und dem Familienstand. Sie beträgt:

  • 20 % für sogenannte „Beteiligungen am Produktivkapital“, das sind z. B. Aktienfonds oder ETFs: bis zu 80 € pro Jahr und Arbeitnehmer
  • 9 % für die Anlage in Bausparverträgen oder die Tilgung eines Baukredits: bis zu 43 € pro Jahr und Arbeitnehmer

Bei Verheirateten oder Paaren in eingetragenen Lebenspartnerschaften mit zwei Arbeitnehmern verdoppelt sich dieser Betrag. Übrigens schließen sich die beiden Förderungen für Aktienfonds und Bausparverträge nicht aus. Wenn Sie die Voraussetzungen für beide Förderungen erfüllen, haben Sie auch Anspruch auf beide Prämien.

Tabelle: Höhe Arbeitnehmersparzulage

Beispielrechnung Bausparvertrag

Für Alleinstehende

Für Verheiratete / eingetragene Lebenspartner (2 Arbeitnehmer)

Einkommensgrenze zu versteuerndes Einkommen

40.000 €

80.000 €

Maximal geförderte jährliche Sparleistung

470 €

940 €

Höhe der Förderung

9 %

9 %

Maximale jährliche Arbeitnehmersparzulage Bausparvertrag

43 €

86 €

Maximal erhaltene Förderung in 10 Jahren

430 €

860 €

Bin ich förderberechtigt? So hoch ist Ihr zu versteuerndes Einkommen

Voraussetzung für den Erhalt der Arbeitnehmersparzulage ist, dass Sie unter der Einkommensgrenze von 40.000 € bzw. 80.000 € bleiben. Maßgeblich ist hierbei das zu versteuernde Einkommen (zvE). Das ist nicht das gleiche wie das Bruttoeinkommen, das kann weit höher liegen. Das zvE berechnet sich, indem vom Gesamtbetrag der Einkünfte verschiedene Abzüge abgezogen werden.

Zu den Einkünften gehören z. B.:

  • Lohn aus nichtselbstständiger Arbeit
  • Einkommen aus Kapitalvermögen
  • Einnahmen aus Vermietung

Zu den Abzügen gehören z. B.:

  • Werbungskosten
  • Freibeträge

Ihr persönliches zu versteuerndes Einkommen können Sie aus Ihrem Einkommensteuerbescheid entnehmen. Wir zeigen Ihnen in der folgenden Tabelle ein paar Rechenbeispiele, an denen Sie sich auch orientieren können.

Beispiele Bruttoeinkommen vs. zu versteuerndes Einkommen

Alleinstehend ohne Kinder1

Alleinstehend 1 Kind

Ehepaar/Eingetragene Lebenspartner ohne Kinder

Ehepaar/Eingetragene Lebenspartner 1 Kind

Ehepaar/Eingetragene Lebenspartner 2 Kinder

Bruttojahreslohn

51.237 €

61.847 €

79.268 €

104.977 €

114.134 €

Werbungskosten-Pauschbetrag

1.230 €

1.230 €

2.460 €

2.460 €

2.460 €

Sonderausgaben-Pauschbetrag

36 €

36 €

72 €

72 €

72 €

Vorsorgeaufwendungen

9.971 €

11.665 €

14.736 €

14.363 €

14.208 €

Freibetrag für Alleinerziehende

X

4.260 €

X

X

X

Kinderfreibetrag

X

3.192 €

X

6.384 €

12.768 €

Kinderbetreuungs-Freibetrag

X

1.464 €

X

2.928 €

5.856 €

= zu versteuerndes Einkommen

40.000 €

40.000 €

80.000 €

80.000 €

80.000 €

1Berücksichtigt werden auch Kinder unter 18 Jahren geschiedener oder dauernd getrenntlebender Eltern und nichteheliche Kinder, die einem Elternteil zugeordnet wurden und deren anderer Elternteil im Sparjahr seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind nachkommt. Die Kinderfreibeträge sind in einschlägigen Fällen für Zwecke der Wohnungsbauprämie bzw. Arbeitnehmer-Sparzulage auch dann zu berücksichtigen, wenn Kindergeld gewährt wurde. Für die Ermittlung der Vorsorgeaufwendungen wurde § 10 EStG herangezogen. Dabei wurde für Arbeitnehmer ein Rentenversicherungsbeitrag von 9,30%, ein Krankenversicherungsbeitrag von 7,3% (zzgl. 1,7%) und ein individueller Pflegeversicherungsbeitrag (gemäß § 55 SGB 11) des Bruttoarbeitslohns unterstellt. Den Kinderbetreuungs-Freibetrag gibt es für jedes Kind, für das Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag besteht.

Das #württgemacht Fazit

Erfüllen Sie die genannten Voraussetzungen, dann zahlt der Staat die Zulage am Ende der Vertragslaufzeit direkt in Ihren VL-Vertrag ein. Die Arbeitnehmersparzulage ist eine attraktive Möglichkeit, die eigene Vermögensbildung zu fördern. Die Voraussetzungen sind einfach zu erfüllen und die Förderung kann sich sehen lassen.

Die Autorin: Katharina Schmidl

Katharina Schmidl arbeitet seit 2021 bei der Württembergischen Versicherung als Content Marketing Managerin. Ihre Leidenschaft für Content hat sie während ihres Studiums der Kommunikationswissenschaften entdeckt und seitdem in verschiedenen Positionen in Marketing und Kommunikation eingesetzt.

Diese Förderung sollte sich jeder schnappen.

Katharina Schmidl Autorin Württembergische Blog

Katharina Schmidl

Redakteurin württgemacht Blog

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