Digitale Übermittlung Ihrer Beiträge an die Finanzbehörde
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Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) stellen sicher, dass Ihre steuerlichen Abzüge und Freibeträge korrekt und aktuell berücksichtigt werden. Zu diesen Merkmalen gehören zum Beispiel die Steuerklasse, die Zahl der Kinderfreibeträge, die Kirchensteuerabzugsmerkmale sowie Freibeträge.
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Beim ELStAM-Verfahren handelt es sich um einen digitalen Datenaustausch zwischen Ihrer privaten Krankenversicherung, der Finanzverwaltung und dem Arbeitgeber.
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Die bisherigen Beitragsbescheinigungen für den Arbeitgeber in Papierform entfallen ab 2026. Wir übermitteln Ihre Daten direkt digital an die ELStAM-Datenbank der Finanzbehörden. Arbeitgeber und Finanzämter rufen diese dort ab.
Ihr Vorteil: Sie müssen sich um nichts mehr kümmern – alles läuft automatisch.
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Wir übermitteln Ihre Beiträge an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Aus Ihren Beitragsdaten werden dort Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet, die als ELStAM dem Arbeitgeber zum Abruf bereitgestellt werden.
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Wir übermitteln folgende im kommenden Jahr zu zahlenden Beiträge an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt):
- Ihren Basisbeitrag zur Krankenvollversicherung, d.h. den Beitrag für den Teil Ihres Versicherungsschutzes, der auf einen gesetzlich bestimmten existenznotwendigen Versicherungsschutz entfällt. Dieser Betrag wird als Sonderausgabenabzug bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt.
- Ihren vollen Krankenversicherungsbeitrag, damit Sie einen steuer- und sozialversicherungsfreien Arbeitgeberzuschuss erhalten können. Arbeitgeberzuschussfähig sind zusätzlich zu den Tarifen der Krankenvollversicherung z.B. die Zusatztarife Stationäre Zusatzversicherung (Tarif SE(U)), Krankenhaustagegeldversicherung (KHT(U)), Krankentagegeldtarife für Angestellte und Beitragsentlastungstarife (SB-Tarife). Geregelt sind die Arbeitgeberzuschussfähigen Tarife für die private Krankenversicherung in § 257 SGB V.
- Ihren vollen Beitrag zur Pflegepflichtversicherung, damit dieser sowohl bei der Lohnsteuer als auch für einen steuer- und sozialversicherungsfreien Arbeitgeberzuschuss berücksichtigt werden kann.
Für die eindeutige Zuordnung Ihrer Beiträge übermitteln wir folgende weitere Daten:
- Name
- Steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-ID)
- Anschrift
- Versicherungsnummer
- Geburtsdatum
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Die Datenübermittlung erfolgt bis zum 20. November für das folgende Kalenderjahr. Wir übermitteln Ihre Daten erstmalig zum 20. November 2025 für das Jahr 2026.
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Für die Datenübermittlung benötigen wir das Geburtsdatum und die steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-ID) des Versicherungsnehmers und aller versicherten Personen. Sofern uns diese Daten nicht bzw. nicht vollständig vorliegen, können wir keine Daten an die Finanzbehörde übermitteln.
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Sie können der Übermittlung Ihrer Daten ganz oder teilweise widersprechen. Dies können Sie formlos (per Brief oder E-Mail) tun. Ein Widerspruch kann grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen.
Ihren Widerspruch können Sie jederzeit zurücknehmen, auch hier aber nur mit Wirkung für die Zukunft (d.h. eine nachträgliche Übermittlung ist nicht möglich, selbst wenn Sie einen Widerspruch zurücknehmen).
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Bei einem Widerspruch übermitteln wir keine Daten an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber keine Daten abrufen und im Rahmen der ELStAM-Meldung die entsprechenden Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht berücksichtigen kann.
Die Lohnbesteuerung durch den Arbeitgeber muss im Falle eines Widerspruchs ohne die Berücksichtigung entsprechender Vorsorgebeiträge oder auch Beiträge zum steuerfreien Zuschuss durchgeführt werden. Dies kann sich ggf. negativ auf Ihre persönliche steuerliche Situation auswirken.
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Nein. Dieses Verfahren ist unabhängig von ELStAM und bleibt unverändert, die Bescheinigung erhalten Sie weiterhin im Februar.
Dort werden tatsächlich geleistete Beiträge und etwaige Rückerstattungen im abgelaufenen Jahr aufgeführt bzw. gemeldet, damit diese bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden können. Die Meldung im Rahmen des ELStAM-Verfahrens berücksichtigt die im kommenden Jahr zu zahlenden Beiträge und ist daher in die Zukunft gerichtet.
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Nach erfolgreicher Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erhalten Sie eine Bestätigung der übermittelten Beiträge.
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Nein. Das ELStAM-Verfahren ist nur digital möglich. Das Papierverfahren ist im Rahmen des vollständig digitalen Verfahrens nicht mehr zulässig, auch für die Arbeitgeber nicht.
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Für Fragen zum Versicherungsschutz und den Beiträgen, die an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemeldet werden, stehen Ihnen Ihre üblichen Ansprechpartner gerne zur Verfügung.
Für Steuerfragen und Fragen zu den Auswirkungen des ELStAM-Verfahrens auf Ihre persönliche Situation wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder Ihre Steuerberaterin, da wir als Versicherungsunternehmen zu diesen Themen nicht beraten dürfen.