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Mobilität

Teilschuld bei Verkehrsunfällen: Nicht immer haftet der Verursacher alleine

15.09.2025 - Ein Unfall im Straßenverkehr passiert schnell. Die Schuldfrage ist jedoch nicht immer eindeutig zu beantworten. In bestimmten Situationen kann auch einem Beteiligten eine Teilschuld am Unfall zugewiesen werden, mit Folgen bei der Schadenregulierung.

Lesedauer: 2 Minuten

Nur mal kurz gebremst, ein Moment der Unachtsamkeit und schon ist der Hintermann mit seinem Auto aufgefahren. Solche Situationen ereignen sich regelmäßig im Straßenverkehr, insbesondere im engen Stadtverkehr während der Rush Hour. Egal, ob ein Blechschaden oder sogar ein Personenschaden entstanden ist, die Frage nach der Schuld der Beteiligten stellt sich schnell. Ist allein der auffahrende Verkehrsteilnehmer schuld an dem Unfall? Oder können beide Verkehrsteilnehmer eine Teilschuld tragen? Und welche Auswirkungen hat das auf die Kostenübernahme durch die Kfz-Versicherung?

Doch was genau ist eine Teilschuld?

Man spricht von einer Teilschuld, wenn bei einem Unfall beide involvierte Parteien einen Beitrag zum entstandenen Schaden geleistet haben. Bremst beispielsweise ein vorausfahrendes Fahrzeug ohne ersichtlichen Grund, und es kommt zu einem Auffahrunfall, weil der Auffahrende den Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, kann dem Vordermann auch eine Mitschuld zugesprochen werden.

Wichtige Faktoren der Teilschuld:

  • Mitschuld: Eine Partei trägt nicht immer die alleinige Schuld an einem Schaden.
  • Beitrag zum Unfallgeschehen: Beide beteiligte Parteien haben durch ihr Verhalten zum Unfall beigetragen.

So funktioniert die Schadenregulierung bei Teilschuld

Liegt eine Teilschuld vor, läuft die Schadenregulierung wie folgt ab:

  • Festlegung einer Haftungsquote: Die Haftung für den entstandenen Schaden wird prozentual zwischen den beteiligten Parteien aufgeteilt. Die Haftungsquote wird dabei je nach Schuld der Beteiligten auf Basis des Unfallhergangs und der Beweismittel festgelegt. In komplexeren Situationen kann ein Kfz-Haftpflichtversicherer beispielsweise einen Gutachter zur Unfallrekonstruktion hinzuziehen.
  • Kostenübernahme: Jede Partei trägt die eigenen und die gegnerischen Schadenkosten entsprechend ihrer Mithaftungsquote. Bei Verkehrsunfällen heißt das, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung den Teil des Unfallgegners übernimmt, der ihrem Versicherten gemäß der Haftungsquote zugerechnet wird.

Beispiel: Bei einem Kfz-Schaden mit einer Teilschuld von 25 % bedeutet das, dass nur 75 % der Unfallkosten vom Unfallverursacher erstattet werden. Die Restsumme muss aus eigener Tasche bezahlt werden, sofern keine Vollkaskoversicherung vorhanden ist. Mit Vollkasko ist der Schaden zwar gedeckt, allerdings droht im Folgejahr eine Höherstufung der Versicherung. Zudem muss die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden des Gegners zu 25 % ausgleichen.

Ablauf bei möglicher Teilschuld

  1. Absicherung der Unfallstelle und Verständigung der Polizei
  2. Beweissicherung durch die Polizei zur Klärung der Schuldfrage
  3. Einholen eines Sachverständigengutachtens bei komplexen Fällen und größeren Schäden zur Klärung der Schuldfrage
  4. Schadenabwicklung und -regulierung basierend auf der Haftungsquote, gegebenenfalls im Zuge eines Gerichtsverfahrens

Fazit

Bei Verkehrsunfällen ist die Schuldfrage oft nicht immer eindeutig und einfach zu klären. Häufig tragen beide Parteien eine Mitschuld. In solchen Fällen entscheidet die ermittelte Haftungsquote über die Kostenverteilung.

Tipp: Wenn Ihnen zu Unrecht eine Mitschuld an einem Verkehrsunfall gegeben wird, können oft nur ein externes Sachverständigengutachten und der Rechtsweg helfen. Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung bei der Württembergischen kann Sie hierbei unterstützen.

Die Autorin: Katharina Schmidl

Katharina Schmidl arbeitet seit 2021 bei der Württembergischen Versicherung als Content Marketing Managerin. Ihre Leidenschaft für Content hat sie während ihres Studiums der Kommunikationswissenschaften entdeckt und seitdem in verschiedenen Positionen in Marketing und Kommunikation eingesetzt.

Bei einem Auffahrunfall istimmer der Auffahrende schuld? Nicht immer!

Katharina Schmidl

Redakteurin württgemacht Blog

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