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Blinken vergessen: Was sagt die Straßenverkehrsordnung?
11.04.2025 - Wer abbiegt oder die Spur wechselt, muss blinken. Im Alltag ist diese Regel bei so manchem Verkehrsteilnehmer in Vergessenheit geraten – dabei ist Blinken nicht nur höflich, sondern Pflicht.
Lesedauer: 6 Minuten
Ob beim Verlassen des Kreisverkehrs, beim Einordnen auf der Autobahn oder beim Einparken: Der Blinker informiert andere Verkehrsteilnehmer über Ihre Absicht, die Fahrtrichtung zu wechseln. Wird er nicht gesetzt, sorgt das für unliebsame Überraschungen an Kreuzungen und im schlimmsten Fall für Unfälle.
Besonders gefährlich wird es für Fußgänger oder Radfahrer, die sich darauf verlassen, dass ein Auto weiter geradeaus fährt.
Trotzdem beobachtet man immer wieder: Der Blinker bleibt aus. Absicht? Vergesslichkeit? Schlecht platzierte "Coolness" übermütiger Fahrer? Die Gründe mögen vielfältig sein – die (Unfall-)Folgen sind es auch.
Ist nicht zu blinken eigentlich tatsächlich strafbar? Laut Straßenverkehrsordnung (§ 9 StVO) muss jeder Fahrtrichtungswechsel rechtzeitig und deutlich durch Blinken angezeigt werden – selbst dann, wenn man nur einer abknickenden Vorfahrt folgt.
Wer der Blinker-Pflicht nicht nachkommt, riskiert ein Bußgeld.
Auch wenn die Bußgelder für Blinker-Verstöße gering erscheinen: Die Verantwortung für andere Verkehrsteilnehmer wiegt schwerer als das Bußgeld.
Nicht zu blinken ist also durchaus strafbar. Stellt sich nun die Frage, wo genau geblinkt werden muss. Klar, bei jedem "Fahrtrichtungswechsel", wie schon beschrieben. Aber wann liegt so einer eigentlich vor? Der § 9 Abs. (1) StVO gibt klare Antworten:
Ein häufiger Fehler: Wer blinkt, aber nicht abbiegt – zum Beispiel aus Versehen oder aus alter Gewohnheit – kann im Falle eines Unfalls ebenfalls mithaften. Denn auch falsches Blinken führt zu Missverständnissen im Verkehr.
Es gibt keine feste Meterangabe, ab wann man blinken muss; es hängt vom Einzelfall ab. Zwei Tipps:
Würden sich alle Verkehrsteilnehmer an den ersten Paragraphen der Straßenverkehrsordnung halten, bräuchte es alle anderen Paragraphen danach eigentlich gar nicht:
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
§ 1 StVO
Wer sich schon einmal durch die abendliche Rush-Hour einer deutschen Stadt gequält hat weiß, dass dieser Paragraph wohl eher „Wunschtraum“ als Realität ist. Deshalb haben wir acht praxisnahe Verkehrs-Tipps für Sie, mit denen Sie sich selbst und andere schützen.
Das Blinken zu unterlassen mag keine der schlimmsten "Todsünden" im Straßenverkehr sein. Doch wer diszipliniert blinkt, übernimmt Verantwortung. Für sich selbst – und für andere. Deshalb gilt: Lieber einmal zu viel blinken als einmal zu wenig. Denn das kleine Lichtsignal kann großen Missverständnissen vorbeugen. Und falls doch einmal etwas passiert: Mit einer leistungsstarken Kfz-Versicherung an Ihrer Seite sind Sie gut abgesichert – ob bei kleineren Missverständnissen im Stadtverkehr oder größeren Schäden.
Johannes Traub arbeitet seit Juni 2019 bei der Württembergischen Versicherung und kümmert sich um alles, was sich Content nennen darf. Mit seiner Erfahrung in den Bereichen Gesundheitsmanagement, Marketing sowie im Journalismus sorgt er dafür, dass die Inhalte der Württembergischen so viel klare Kante zeigen wie ihr Slogan.
Mein Fahrlehrer meinte damals: „Bei jeder Richtungsänderung über 30 cm blinken!“ Außerhalb von gewöhnlichen Kurven oder beim Einfahren in den Kreisverkehr versteht sich.
Johannes Traub
Redakteur württgemacht BlogDas haben andere gelesen
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