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Ob Erkältung, Hexenschuss oder Migräne: Wer krank ist, sollte zuhause bleiben. Doch was ist, wenn es Ihnen trotz Krankschreibung schnell wieder besser geht? Wir erklären Ihnen, ob Sie ohne Risiko wieder zur Arbeit gehen können.
Lesedauer: 5 Minuten
Der Kopf dröhnt, die Stirn glüht und die Nase läuft: Wer kennt nicht das Gefühl, dass der Körper streikt und Arbeiten einfach nicht möglich ist? Gut, wenn einen der Arzt erst einmal krankschreibt. Doch was, wenn man bereits nach drei Tagen wieder fit genug ist, um zu arbeiten, obwohl die Krankmeldung für die ganze Woche war? Ist es überhaupt erlaubt, wieder arbeiten zu gehen?
Die Antwort ist auf den ersten Blick recht einfach: Eine Krankschreibung, offiziell Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) oder umgangssprachlich „gelber Schein“ genannt, prognostiziert den zu erwartenden Krankheitsverlauf und stellt kein Arbeitsverbot dar. Wenn Sie also schneller gesund werden als zunächst vom Arzt vorhergesagt, können Sie wieder zu Ihrem Arbeitsplatz zurückkehren.
Das Wichtigste auf dieser Seite:
ArbeitnehmerpflichtenArbeitgeberpflichtenKrankschreibung und NebenjobRegelungen CoronaHäufige FragenWenn Mitarbeiter krank sind und nicht arbeiten können, haben sie die Pflicht, ihren Arbeitgeber unverzüglich zu informieren. Laut § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) ist eine Arbeitsunfähigkeit, die länger als drei Kalendertage dauert, ärztlich feststellen zu lassen. Der Arbeits- oder Tarifvertrag kann auch eine kürzere Frist vorschreiben, an die sie sich halten müssen. Arbeitnehmer in Deutschland erhalten nach § 3 EntgFG bis zu sechs Wochen weiterhin ihren Lohn. Bei längeren Krankheiten übernimmt bei gesetzlich Versicherten danach die Krankenkasse und zahlt Krankengeld. Dieses kann durch eine Krankentagegeldversicherung aufgestockt werden. Eine Krankentagegeldversicherung für Privatversicherte kann bei Selbstständigen oder Privatpatienten einspringen.
Arbeitnehmer müssen ihrem Chef gegenüber üblicherweise nicht die Art der Krankheit mitteilen. Ausnahmen können im Arbeitsvertrag geregelt sein z. B. bei einer Anstellung im Gesundheitswesen.
Wer sich krankschreibt, muss sich auch gesundschreiben? Das gibt es in Deutschland nicht. Wenn Sie sich wieder fit fühlen, können Sie theoretisch einfach wieder zur Arbeit gehen. Es kann jedoch sinnvoll sein, sich das „Go“ vom Arzt zu holen. Dieser kann Ihren Gesundheitszustand und die Ansteckungsgefahr, die von Ihnen ausgeht, meist besser einschätzen. Sie sollten in jedem Fall auch Ihren Vorgesetzten darüber informieren, wenn Sie vor Ablauf Ihrer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wieder ins Büro kommen möchten.
Nicht nur der Arbeitnehmer, auch die Arbeitgeberseite hat Pflichten, welche sie im Krankheitsfall zu beachten hat. Wenn Sie wieder fit sind und trotz Krankmeldung wieder arbeiten wollen, sollten Sie Ihren Chef informieren. Dieser hat eine Fürsorgepflicht und muss ihre gesundheitliche Genesung sicherstellen. Darüber hinaus muss er auch darauf achten, dass Sie andere Kolleginnen und Kollegen nicht anstecken. Bezweifelt der Arbeitgeber Ihre vollständige Genesung, kann er einen Nachweis vom Arzt verlangen oder Sie zum Betriebsarzt schicken.
Haben Sie auch schon einmal das Gerücht gehört, dass man nicht unfallversichert ist, wenn man trotz Krankschreibung arbeiten geht? Wir machen den Faktencheck:
Unfallversicherung: Die gesetzliche Unfallversicherung sichert Angestellte bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit sowie auf dem direkten Hin- und Rückweg zum und vom Arbeitsplatz ab. Wenn Sie trotz Krankschreibung zur Arbeit gehen und Ihnen ein Unfall passiert, greift trotzdem die gesetzliche Unfallversicherung.
Sie haben zusätzlich zu Ihrem Hauptjob einen Nebenjob? Wenn Sie krankgeschrieben sind, jedoch Ihrer Nebentätigkeit nachgehen möchten, sollten Sie vorsichtig sein. Dafür gibt es zwei Gründe:
Entspricht einer der beiden Punkte der Wahrheit, kann Ihnen Ihr Arbeitgeber ggf. eine Kündigung aussprechen. Das ist natürlich abhängig davon was Ihre Haupt- und Nebentätigkeit ist. Sind Sie hauptberuflich Schreiner und sind beispielsweise aufgrund eines gebrochenen Beins krankgeschrieben, dann können Sie Ihren Nebenjob als freiberuflicher Texter wahrscheinlich eher nachgehen als andere handwerkliche Tätigkeiten.
Bei einer bestätigten Infektion mit einer meldepflichtigen Krankheit gelten stets die jeweils aktuellen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben des zuständigen Bundeslandes. Welche Maßnahmen im konkreten Fall greifen, hängt von der Art der Erkrankung und der aktuellen Infektionslage ab. Die Regelungen können sich daher kurzfristig ändern und reichen von Verhaltensempfehlungen bis hin zu verbindlichen Absonderungs- oder Tätigkeitsverboten.
Die, während der COVID-19-Pandemie eingeführte, allgemeine Isolationspflicht wurde, zwar Ende 2022 und Anfang 2023 in allen Bundesländern aufgehoben. Dennoch ist Corona eine relevante Infektionskrankheit, für die je nach Situation besondere Schutz- oder Meldepflichten gelten können.
Unabhängig davon haben Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht gegenüber ihrer Belegschaft. Auf dieser Grundlage können Sie eigene betriebliche Regelungen zum Gesundheitsschutz festlegen, etwa zum Einsatz erkrankter oder möglicherweise infektiöser Beschäftigter. Auch solche Regelungen können angepasst werden, wenn sich das Infektionsgeschehen verändert.
Wichtig: Besteht im Einzelfall eine gesetzliche Absonderungs- oder Tätigkeitsverpflichtung und wird dieser trotz bekannter Infektion nicht nachgekommen, kann dies als Ordnungswidrigkeit gewertet und mit einer Geldbuße geahndet werden.
Beschäftigte sollten sich deshalb im Krankheitsfall sowohl über die aktuell geltenden Vorgaben Ihrer zuständigen Gesundheitsbehörde als auch über die internen Regelungen Ihres Arbeitgebers informieren.
Um bei Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber gerüstet zu sein, hilft ein Arbeits- und Berufsrechtsschutz. Wenn Sie sich im Fall der Fälle nicht sicher sind, welche rechtlichen Regelungen gelten, vermitteln wir im Rahmen unserer Rechtsschutzversicherung kostenfrei einen Anwalt für eine telefonische Rechtsberatung – egal ob der Bereich versichert ist oder nicht.
Unsere kostenlose Hotline:
0800 81 82 100
Nein. Eine Meldung bei Ihrem Arbeitgeber reicht grundsätzlich aus. In Fällen, in welchen Sie Krankengeld beziehen, sollten Sie eine Mitteilung an Ihre Krankenkasse tätigen, auch wenn Ihr Arbeitgeber sich üblicherweise um die Weiterleitung an die Krankenkasse kümmert, damit diese kein Krankengeld mehr zahlen muss.
Eine „Teilzeit-Krankschreibung“ gibt es in Deutschland nicht. Mitarbeiter sind entweder krank und arbeiten nicht oder sie sind gesund und können ihre Aufgaben erledigen.
Wenn Sie krank sind, sich aber nicht unverzüglich bei Ihrem Arbeitgeber abmelden, riskieren Sie eine Abmahnung oder schlimmstenfalls eine Kündigung. Die Krankmeldung muss in keiner vorgegebenen Form stattfinden, es sei denn ihr Arbeitgeber hat Vorgaben gemacht. Ob per Mail oder per Telefon ist sonst egal, wobei die schriftliche Mitteilung empfohlen wird.
Unverzüglich bedeutet übrigens „ohne schuldhaftes Zögern“. Das heißt, so früh wie möglich. Wenn Sie jedoch so krank sind, dass Sie nicht in der Lage dazu sind, müssen Sie das nachholen, sobald Sie in der Lage sind.
Ein Beschäftigungsverbot ist nicht mit einer Krankschreibung gleichzusetzen. Sie dürfen bei einem Beschäftigungsverbot nicht arbeiten, auch wenn Sie sich fit genug fühlen.
"Und die Kosten des Verfahrens trägt..." Was kostet es eigentlich, vor Gericht zu ziehen? Welche Kosten kommen auf Kläger oder Beklagten zu? Wir geben einen Überblick.
Darf ich trotz Krankschreibung in den Urlaub fahren? Und was muss ich beachten, wenn ich in den Ferien auf einmal krank werde? Wir beantworten Ihre Fragen rund ums Thema Urlaub und Krankschreibung.
Die Rechtsschutzversicherung schützt Sie vor den Kosten von Rechtsstreitigkeiten. Wussten Sie, dass Sie Ihre Rechtsschutzversicherung steuerlich geltend machen können? Hier erfahren Sie alles, was Sie dazu wissen müssen.
Und macht jederzeit ein gutes Gefühl. Was möchten Sie wissen?
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