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Veröffentlichungs­pflicht gemäß § 18d Abs. 4 SGB XI in der Pflege­pflicht­versicherung (PPV)

Mit Inkrafttreten des Pflege­neu­ausrichtungs­gesetzes (PNG) am 30. Oktober 2012 hat der Gesetzgeber die Pflegekassen verpflichtet, jährlich bis spätestens zum 31. März eine Statistik zur Einhaltung der Bearbeitungsfristen von Pflegeanträgen vorzulegen und zu veröffentlichen. Ziel dieser Regelung ist es, Transparenz über die Bearbeitungsdauer zu schaffen und die Qualität der Leistungsgewährung nachvollziehbar darzustellen.

Dieser gesetzlichen Verpflichtung kommen wir im Folgenden nach.

Einhaltung von Fristen zur Bearbeitung von Pflege­anträgen nach SGB XI §18d Abs. 4

JahrAnzahl Begutachtungen mit Frist von 5 ArbeitstagenAnzahl Frist­über­schreitungen mit Frist von 5 ArbeitstagenAnzahl Begutachtungen mit Frist von 10 ArbeitstagenAnzahl Frist­über­schreitungen mit Frist von 10 ArbeitstagenAnzahl Begutachtungen mit Frist von 25 ArbeitstagenAnzahl Frist­über­schreitungen mit Frist von 25 Arbeitstagen

2025

7

3

0

0

94

31

2024

6

1

0

0

70

24

2023

4

3

0

0

28

17

2022

9

1

0

0

42

11

2021

2

0

0

0

35

5

2020

1

0

2

0

41

0

2019

3

0

1

0

22

0

2018

7

0

0

0

28

2

2017

1

0

0

0

22

0

2016

1

0

0

0

21

1

2015

2

0

0

0

29

1

2014

1

0

0

0

13

1

2013

1

0

0

0

6

0

2012

1

0

0

0

4

0

Was passiert bei Überschreitung der Begutachtungsfrist?

Bei Überschreitung der Begutachtungsfrist von Eingang des Antrags bis zur Erteilung des schriftlichen Bescheids erhält der Antragsteller für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung 70 Euro.

Dies gilt nicht, wenn das Versicherungsunternehmen die Verzögerung nicht zu vertreten hat oder wenn sich der Antragsteller in stationärer Pflege befindet und bereits mindestens als erheblich pflegebedürftig anerkannt ist (mindestens Pflegegrad 2).