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Als Arbeitnehmer erhalten Sie eine lukrative Förderung zum Aufbau einer Betriebsrente. Geld vom Staat bekommen - wer will das nicht? Das ist die betriebliche Altersversorgung, bzw. -vorsorge.
Mitmachen und die Rente aufbessern: Sie vereinbaren mit Ihrem Arbeitgeber, dass ein kleiner Teil Ihres Entgelts für eine Betriebsrente verwendet wird.
Der Staat beteiligt sich bis zur Hälfte an Ihren Sparbeiträgen.
Ihr Arbeitgeber beteiligt sich zusätzlich und zahlt in den Vertrag mit ein.
Zusammen ergeben die staatliche Förderung und der Arbeitgeberzuschuss Ihre starke betriebliche Altersvorsorge. Das reduziert die Rentenlücke.
Felsenfest und ganz individuell: Mit einer betrieblichen Altersvorsorge denken Arbeitnehmer heute schon an den eigenen Ruhestand und bessern die gesetzliche Rente auf.
Arbeitnehmer haben die Wahl: Lebenslange Rente, Kapitalauszahlung oder die Kombination aus beidem.
Starke Leistungen für Sie: Wichtiger Todesfall- und Berufsunfähigkeitsschutz sind individuell einschließbar.
Mit der selbstständigen Berufsunfähigkeits-Direktversicherung stehen Ihnen die starken Leistungen unserer Berufsunfähigkeitsversicherung in allen Fällen zur Seite.
Ihre bAV ist Hartz-IV-sicher und schützt auch bei Insolvenz des Arbeitgebers - damit steht Ihre Vorsorge felsenfest.
Lösungen für alle Anleger, von klassisch bis fondsgebunden: Die Württembergische bietet für jeden Anleger-Typ geeignete Produkte.
Sie erhalten die zugesagten Leistungen ein Leben lang, auch wenn Sie 100 Jahre und älter werden.
Die betriebliche Altersvorsorge durchgerechnet.
Diese Leistungen kann bereits ein 30-jähriger mit unserer bAV erreichen.
100 € in die Altersvorsorge investieren – nur 50 € selbst bezahlen und zusätzlich 15 € vom Arbeitgeber erhalten. Insgesamt fließen bei einem 30-jährigen Arbeitnehmer mit 3.000 € Bruttogehalt im Monat (Steuerklasse 1, keine Kinder) 115 € in die Altersvorsorge.
Ohne Entgeltumwandlung | Mit Entgeltumwandlung | |
---|---|---|
Bruttogehalt | 3.000 € | 3.000 € |
Monatlicher Beitrag | 0 € | 100 € |
Steuerbrutto | 3.000 € | 2.900 € |
Steuern | - 414 € | - 388 € |
Sozialabgaben | - 610 € | - 589 € |
Nettoeinkommen | 1.976 € | = 1.923 € |
Nettoaufwand | 53 € | |
Stand: April 2022 |
Ihre in der Direktversicherung / Pensionskasse mit Entgeltumwandlung erreichten Betriebsrentenansprüche bleiben Ihnen auch bei einer Kündigung erhalten. Sie können die Versicherung oder die darin angesammelten Mittel zu Ihrem nächsten Unternehmen mitnehmen („Portabilität“ der betrieblichen Versorgung). Sie können sie aber auch selbst übernehmen und auf Wunsch mit privaten Beiträgen fortführen.
Jeder Arbeitnehmer darf Teile seines Gehalts, bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung West, in Beiträge für eine Betriebsrente umwandeln. Bei der Entgeltumwandlung wird ein Teil des Gehalts nicht bar ausgezahlt, sondern in eine betriebliche Altersversorgung investiert. Die Beiträge kommen also aus unversteuertem Bruttoeinkommen. Dadurch wird ein Teil des Beitrags durch die Steuer- und Sozialversicherungsersparnis finanziert. Für wenig Nettoaufwand erhalten Sie viel Vorsorge.
Eine Pensionskasse ist ein Lebensversicherungsunternehmen, das ausschließlich betriebliche Altersvorsorge betreibt. Dabei schließt der Arbeitgeber mit der Pensionskasse, ähnlich der Direktversicherung, für seinen Mitarbeiter einen Versicherungsvertrag ab. Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber, versicherte Person der Arbeitnehmer. Die Versicherungsleistungen stehen dem Arbeitnehmer bzw. seinen Hinterbliebenen zu. Dieses Bezugsrecht ist bei einer Pensionskassenversorgung mit Entgeltumwandlung sofort unwiderruflich. Die Pensionskasse ist im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) in § 1 b Abs. 3 geregelt.
Das ist ein Versicherungsvertrag, den der Arbeitgeber für seinen Mitarbeiter abschließt. Versicherungsnehmer ist bei diesem Durchführungsweg also der Arbeitgeber, versicherte Person ist der Arbeitnehmer. Die Versicherungsleistungen stehen dem Arbeitnehmer bzw. seinen Hinterbliebenen zu – sie sind als versorgte Personen bezugsberechtigt. Dieses Bezugsrecht ist bei einer Direktversicherung mit Entgeltumwandlung sofort unwiderruflich. Die Direktversicherung ist im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) in § 1 b Abs. 2 geregelt.
Hierfür kommen Ehegatten, Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, unter bestimmten Voraussetzungen auch Lebensgefährten sowie Kinder im Sinne der Kindergeldregelungen in Betracht.
Sind zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person keine der beschriebenen Hinterbliebenen vorhanden, sind Ihre Erben unwiderruflich für die Zahlung eines Sterbegeldes bezugsberechtigt. Das Sterbegeld ist begrenzt auf den steuerlich anerkannten Höchstbetrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten. Zur Zeit sind dies einmalig 8.000 Euro.
Sie erhalten die zugesagten Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung ein Leben lang - auch wenn Sie 100 Jahre und älter werden.
Die zugesagten Leistungen können Sie zum vereinbarten Rentenbeginn (im Regelfall 65 oder 67 Jahre) in Anspruch nehmen. Sie können den Rentenbeginn bis zu 5 Jahre vorverlegen oder bis zu 15 Jahre aufschieben. Bei der Direktversicherung können Sie dies in der Regel frei entscheiden. Bei der Pensionskasse ist bei gewünschter Vorverlegung ein Nachweis über Bezug der gesetzlichen Altersrente notwendig.
Anstelle einer Rente können Sie sich auch für eine einmalige Kapitalauszahlung entscheiden.
Ihre Betriebsrente ist Ihnen sicher. Sie fällt nicht in die Insolvenzmasse des Arbeitgebers. Aufgrund des unwiderruflichen Bezugsrechts erhalten Sie die Leistungen bei Fälligkeit direkt vom Versicherer.
Nein. Bei Entgeltumwandlung sind Sie von Beginn an unwiderruflich bezugsberechtigt auf sämtliche Vertragsleistungen. Ihre Versorgung ist von Beginn an unverfallbar.
Die erreichte Versorgung bleibt Ihnen erhalten und wird in der Ansparphase nicht auf das Arbeitslosengeld II (Hartz-IV) angerechnet. Sie können die bisher über Entgeltumwandlung finanzierte Versorgung mit privaten Mitteln weiterzahlen oder beitragsfrei stellen.
Im Falle einer Beitragsfreistellung kann ein Vertrag innerhalb von 3 Jahren wieder aufgenommen und fortgeführt werden (bei Vertragsabschlüssen vor 2005: 2 Jahre).
Sie können die bisher über Entgeltumwandlung finanzierte Versorgung mit privaten Mitteln weiterzahlen oder beitragsfrei stellen. Im Falle einer Beitragsfreistellung kann der Vertrag innerhalb von 3 Jahren wieder aufgenommen und fortgeführt werden (bei Vertragsabschlüssen vor 2005: 2 Jahre).
Die Leistungen aus der Direktversicherung oder Pensionskasse sind gemäß § 22 Nr. 5 EStG mit Ihrem individuellen Steuersatz als Rentner zu versteuern. Ihr Vorteil: Dieser ist meist deutlich niedriger als Ihr aktueller Steuersatz.
Die fälligen Versicherungsleistungen unterliegen, wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner.
Steuerlich (§ 3 Nr. 63 EStG) werden die Direktversicherung und die Pensionskasse gefördert:
Die Steuer- und Sozialversicherungsersparnis finanziert schon einen Teil der Beiträge. So erhalten Sie für wenig Nettoaufwand viel Vorsorge.
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