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Freibeträge in der Erbschaftsteuer & Schenkungsteuer

Erblasser, Erbschaft, Schenkung und Beschenkte: Wie viel kommt von Schenkungen und Erbschaft bei den Empfängern an? Das hängt von mehreren Faktoren ab: Beispielsweise der Höhe des Vermögens, Verwandtschaftsgrad und Steuerklasse.1

Lesedauer: 9 Minuten

  • Freibeträge in der Erbschaftsteuer & Schenkungsteuer: Vater und Sohn glücklich zusammen

Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, Steuerklassen & Freibeträge

Die wichtigsten Begriffe rund um Erbschaft, Schenkung & Co.

Auf Erbschaften und Geschenke erhebt der Staat dem Grundsatz nach Steuern. Deren Höhe hängen von der Steuerklasse des Beschenkten oder Erben ab sowie den Freibeträgen.

  • Steuerklasse: Bei Erbschaften und Schenkungen unterscheidet der Gesetzgeber in Steuerklassen von I bis III. Diese definieren sich hauptsächlich über den Verwandtschaftsgrad. Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften fallen beispielsweise in eine andere Steuerklasse als Kinder oder Enkel.
  • Freibetrag: Er legt fest, bis zu welchem Betrag Einnahmen nicht versteuert werden müssen. Steuerklassen und Freibeträge werden in § 15 und § 16 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) geregelt.
  • Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer: Wie eingangs erwähnt erhebt der Staat Steuern auf Erbschaften und Schenkungen. Deren Höhe ergibt sich aus den genannten Faktoren Steuerklasse und Freibetrag. Maßgeblich für die Steuerklasse ist der unten weiter erläuterte Verwandtschaftsgrad. Häufig wird bei den beiden Begriffen auch die nicht korrekte Schreibweise mit Fugen-S verwendet: Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer.

Das Wichtigste auf dieser Seite:

Das sind die FreibeträgeAuf die Höhe der Erbschaft kommt es anErbschaftssteuer bei Immobilien, Hausrat & UnternehmenFreibeträge in der SchenkungssteuerHäufige Fragen

Persönlicher Freibetrag bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer: Der Verwandtschaftsgrad zählt

Das Finanzamt bemisst die Erbschaftsteuer nach Abzug von Freibeträgen nach der Steuerklasse, die vom Verwandtschaftsgrad zum Erblasser - das ist die Person, die die Erbschaft hinterlässt - abhängt. Dasselbe Prinzip gilt für die Schenkungsteuer. Wesentlich für die Höhe des “persönlichen“ Freibetrags ist also, wie eng Erblasser und Erbe miteinander verwandt waren. Das Wichtigste zusammengefasst:

  • Je enger die Verwandtschaft zum Erblasser oder dem Schenker, desto höher der Freibetrag
  • Am höchsten ist der Steuerfreibetrag für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, Schenkungen und Erbschaften zu deren Gunsten bleiben bis zu 500.000 € steuerfrei
  • Der Tod eines Verwandten ist schlimm genug - der Staat setzt die Freibeträge auch für Enkel und Kinder verhältnismäßig großzügig an
  • Die höchsten Steuersätze gelten in Steuerklasse III für "alle Erwerber", die nicht mit dem Erblasser verwandt sind

§ 16 ErbStG: Das sind die Freibeträge im Erbschaft- und Schenkungsteuer­gesetz

In unserer Tabelle zeigen wir die Steuerklassen, die dafür notwendige Verwandtschaftsbeziehung sowie den gültigen Freibetrag auf. Ersichtlich wird vor allem: Nicht verwandte Personen wie Freunde haben nur einen geringen Freibetrag.

SteuerklasseVerwandtschafts­beziehungFreibetrag

I

Ehegatten, eingetragene Lebenspartner

500.000 €

I

Kinder (eheliche, nicht eheliche, adoptierte), Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder

400.000 €

I

Enkelkinder

200.000 €

I

Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen

100.000 €

II

Eltern und Großeltern (die nicht zu Steuerklasse I gehören), Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten, Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft

20.000 €

III

Alle Anderen, z.B. Lebenspartner, Freunde

20.000 €

Quelle: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) § 16 Freibeträge

Auf die Höhe der Erbschaft und die Steuerklasse kommt es an

Die Höhe der Erbschaftsteuer hängt von der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs ab, also: Von der Höhe des Erbes oder der Schenkung. Die Steuersätze sind also gestaffelt. Wie beim persönlichen Freibetrag bevorzugt der Gesetzgeber nahe Verwandte bei den Steuersätzen. Sie fallen bei Ehepartnern am geringsten, bei Nicht-Verwandten am höchsten aus. Den höchsten Freibetrag in Höhe von 500.000 € erhalten Ehegatten und eingetragene Lebenspartner.

§ 15 ErbStG: Die Steuersätze der Erbschaftsteuer

So gestalten sich die Steuersätze in den drei unterschiedlichen Steuerklassen der Erbschaftsteuer.

Höhe des ErbesSteuerklasse ISteuerklasse IISteuerklasse III

Bis 75.000 €

7 %

15 %

30 %

Bis 300.000 €

11 %

20 %

30 %

Bis 600.000 €

15 %

25 %

30 %

Bis 6.000.000 €

19 %

30 %

30 %

Bis 13.000.000 €

23 %

35 %

50 %

Bis 26.000.000 €

27 %

40 %

50 %

Über 26.000.000 €

30 %

43 %

50 %

Quelle: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) § 15 Steuerklassen

Wie wird die Erbschaft- oder Schenkungsteuer berechnet?

Ein Beispiel: Ein Großvater vererbt seinem Enkelkind 220.000 €. Da die Eltern des Enkelkindes noch leben, hat es einen persönlichen Freibetrag von 200.000 € und befindet sich per Verwandtschaftsgrad in der Steuerklasse I. Nach Abzug des Freibetrags beträgt der steuerpflichtige Erwerb 20.000 €: Darauf ist der Steuersatz von sieben Prozent anzuwenden. Es fallen 1.400 € Erbschaftsteuer an.

Offene Fragen? Unsere Berater helfen Ihnen gerne weiter.

Die Erbschaftsteuer bei Immobilien, Hausrat und Unternehmen

Für die allermeisten Erben gehört nicht nur ein vorhandenes Barvermögen zum Nachlass. Immobilien, Hausrat und Gewerbebetriebe werden mitunter vererbt. Wie sieht es in diesen Fällen aus?

Erbschaftsteuer bei Immobilien

Wird eine Immobilie vererbt – also ein „Erwerb von Todes wegen“, gilt: Die Vererbung der selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten bzw. den eingetragenen Lebenspartner bleibt steuerfrei.

Vorausgesetzt, dass sie nach dem Erwerb zehn Jahre lang vom Erwerber selbst zu Wohnzwecken benutzt wird. Wird sie an die Kinder oder an Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist, vererbt, fällt ebenfalls keine Erbschaftsteuer an, wenn die Fläche unter 200 m² groß ist.

Bedingung ist außerdem, dass die Immobilie zehn Jahre selbst genutzt wird. Der anteilige Grundstückswert, der auf die 200 m² übersteigende Wohnfläche entfällt, ist zu versteuern. Wird das Familienheim allerdings innerhalb der Zehnjahresfrist verkauft oder vermietet, so entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Sollten dafür allerdings „zwingende Gründe“ vorliegen, zum Beispiel Tod oder Pflegebedürftigkeit, wird eine Ausnahme von der Nachversteuerung gemacht.

Für den steuerfreien Erwerb eines Familienheims zu Lebzeiten gilt: Der Erwerb durch den Ehegatten war schon bisher steuerfrei, er wurde jetzt auch auf den Lebenspartner ausgedehnt.

Quelle: Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz

Freibetrag der Erbschaftsteuer auf Hausrat

Bei der Vererbung von Hausrat unterscheidet der Gesetzgeber lediglich zwei Steuerklassen, da er Steuerklasse II und III gleich berechtigt.

  • Erben der Steuerklasse I dürfen Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke im Wert von 41.000 € erhalten, ohne Erbschaftsteuer zu zahlen. Steuerfrei sind darüber hinaus andere sogenannte "bewegliche körperliche Gegenstände", zu denen beispielsweise einzelne Kunstgegenstände zählen können, bis 12.000 € - zusätzlich zum persönlichen Freibetrag.
  • Die Steuerklassen II und III dürfen Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke und andere bewegliche körperliche Gegenstände bis zu einem Gesamtwert von 12.000 € steuerfrei erben. Das gilt ebenfalls zusätzlich zum persönlichen Freibetrag.

Quelle: Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz

Erbschaftsteuer bei geerbten Betrieben

Der Vererbung von Gewerbebetrieben lassen sich ganze Ratgeber widmen. Kein Betrieb ist wie der andere - und die Übertragung eines Betriebes auf einen Nachfolger ist selbst ohne einen Erbfall eine aufwendige Angelegenheit.

Hier gelten besondere Regelungen: Wer einen Gewerbebetrieb oder ein gewerbliches Unternehmen vererben möchte, der sollte sich frühzeitig mit einem Steuerberater zusammensetzen.

Freibeträge bei der Schenkungsteuer

Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer sind im gleichen Gesetz geregelt, sind jedoch nicht synonym zueinander.

Der Freibetrag der Schenkungsteuer lässt sich mehrfach nutzen

Unter bestimmten Umständen fällt keine Schenkungsteuer an, vor allem die Schenkung von Immobilien zwischen Ehegatten ist hier hervorzuheben. Hierbei sind jedoch Fristen einzuhalten, der beschenkte Ehepartner muss eine bestimmte Zeit lang seinen festen Wohnsitz in der Immobilie haben – kurzum: Diese Thematik lässt sich hier nicht sinnvoll aufschlüsseln. Ein Steuerberater steht Ihnen bei Fragen hierzu mit Sicherheit gerne Rede und Antwort.

Häufige Fragen

Wann fällt keine Steuer an und kann man wirklich Schulden erben?

Haben Sie noch offene Fragen zum Thema Erbschaft- und Schenkungsteuer? Wir haben die wichtigsten weiteren Themen hier gesammelt.

  • Es fallen keine Steuern an, wenn die Schenkung oder das Erbe wie auf dieser Seite beschrieben unter den auf Ihre Steuerklasse zutreffenden Freibeträgen liegt - Erbfall ist demnach also nicht immer gleich Erbfall. Hinzu kommen die bereits erwähnten Besonderheiten bei der Vererbung von Hausrat, Immobilien und Unternehmen. Da sich jeder Fall individuell gestaltet, ist eine pauschale Aussage kaum möglich. Daher: Verwandtschaftsbeziehung betrachten, Steuerklasse und Höhe der Schenkung oder des vererbten Vermögens einschätzen und so auf die persönliche Situation schließen.

    Tipp: Wer mit dem Vermögensschutz Premium der Württembergischen für klare Verhältnisse sorgt, weiß seine Liebsten immer abgesichert und hat einen persönlichen Berater an seiner Seite. Mit der Sterbegeldversicherung ist darüber hinaus für den Ernstfall vorgesorgt.

  • Ja, auch Verbindlichkeiten können vererbt werden. Steuerlich abzugsfähig sind nach § 10 Erbschaftsteuergesetz aber nur bestimmte Schulden.

    Steht ein solches Szenario im Raum, ist schnelles Handeln gefragt. Eine Erbschaft kann nach § 1944 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) innerhalb einer sechswöchigen Frist nachdem Sie Kenntnis von der Erbschaft erlangt haben, ausgeschlagen werden.

  • Das Erbschaftsteuergesetz findet eine klare Antwort hierauf: "Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen." (§ 30 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG): Anzeige des Erwerbs)

    In verständlichere Worte übersetzt: Die Erben oder Beschenkten sind verpflichtet, dem Finanzamt die Erbschaft bzw. die Schenkung zu melden. Wahrscheinlich werden in der Realität die allermeisten Erbschaften in Testamenten geregelt - meist mit Hilfe von Notaren. Diese sind verpflichtet, die Meldung an das Finanzamt vorzunehmen, wenn sie involviert sind.

    Passend zu Finanzamt: In unserem Ratgeber Steuern & private Rentenversicherung: Was ist wichtig? beleuchten wir näher, worauf es bei diesem Thema ankommt.

  • Hierauf mit einem Eurobetrag zu antworten ist nicht möglich. Wie weiter oben erläutert, hängt die Höhe der Erbschaft- und Schenkungsteuer von der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs ab – oder einfacher: Von der Höhe der Erbschaft oder der Schenkung, die jemand erhält. Eine bedeutende Auswirkung auf die Höhe der Steuer hat außerdem der persönliche Steuersatz, der vom Grad der Verwandtschaft zum Erblasser oder Schenker abhängt.

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