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Ab 2027 kürzt die Gesundheitsreform (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und erhöht die Zuzahlungen. Gleichzeitig wird der Wechsel in die private Krankenversicherung für viele schwerer.
Die GKV-Reform 2026 bringt sechs Änderungen, die Sie unmittelbar betreffen. Die Übersicht zeigt, was sich ändert und ab wann.
| Änderung | Was das für Sie bedeutet | Ab wann |
|---|---|---|
Festzuschuss beim Zahnersatz sinkt | Die Krankenkasse übernimmt 10 Prozentpunkte weniger der Kosten der Regelversorgung. | 01.01.2027 |
Zuzahlungen steigen um 50 Prozent | Für Medikamente liegt die Zuzahlung künftig zwischen 7,50 € und 15 €. | 01.01.2027 |
Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenze steigen außerplanmäßig | Beide Grenzen steigen zusätzlich zur regulären Anpassung um 300 € pro Monat. | 01.01.2027 |
Homöopathie und Anthroposophie entfallen | Die gesetzlichen Kassen dürfen diese Leistungen auch nicht mehr freiwillig erstatten. | 01.01.2027 |
Vorsorgeleistungen werden überprüft | Der Gemeinsame Bundesausschuss prüft die Vorsorgerichtlinien, darunter das Hautkrebs-Screening. Bis zu einer Entscheidung gilt der bisherige Anspruch. | Prüfung bis 31.12.2027 |
Beitragsfreie Mitversicherung wird eingeschränkt | Für bestimmte familienversicherte Partnerinnen und Partner fällt ein Zuschlag von 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen an. | 01.01.2028 |
Die Reform verschiebt Kosten von der Gemeinschaft auf den Einzelnen. Wo für Sie die größte Lücke entsteht, hängt von Ihrer Situation ab: von Ihrem Alter, Ihrem Einkommen und davon, welche Leistungen Sie tatsächlich in Anspruch nehmen. Deshalb setzen wir nicht auf eine Lösung für alle, sondern auf zwei Bausteine, die sich kombinieren lassen.
Im Folgenden gehen wir die Änderungen einzeln durch und zeigen, wie Sie sich absichern können.
Zahnersatz ist bei der Gesundheitsreform der Punkt, der sich für viele am deutlichsten bemerkbar macht. Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt dabei keinen Anteil an Ihrer Rechnung, sondern einen befundbezogenen Festzuschuss. Bezugsgröße ist die Regelversorgung, also die medizinisch notwendige Standardversorgung für den jeweiligen Befund. Ab dem 1. Januar 2027 sinkt dieser Festzuschuss um 10 Prozentpunkte.
Wer die zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen regelmäßig wahrnimmt, erhält weiterhin einen höheren Zuschuss. Die Bonusstufen sinken jedoch im gleichen Maß (§ 55 Abs. 1 SGB V).
| Nachweis im Bonusheft | Festzuschuss bis 2026 | Festzuschuss ab 2027 |
|---|---|---|
Ohne Nachweis der Vorsorge | 60 % | 50 % |
Vorsorge | 70 % | 60 % |
Vorsorge | 75 % | 65 % |
Die Prozentsätze beziehen sich ausschließlich auf die Regelversorgung, nicht auf die Gesamtrechnung. Bei höherwertigen Versorgungen wie Implantaten fällt der Unterschied deshalb besonders ins Gewicht: Der Festzuschuss bleibt an die Regelversorgung gebunden, während die tatsächlichen Kosten deutlich darüber liegen können.
Im Ergebnis unverändert bleibt die Härtefallregelung. Bei geringem Einkommen übernimmt die Krankenkasse die Kosten der Regelversorgung weiterhin vollständig (§ 55 Abs. 2 und 3 SGB V).
Für Festzuschüsse, die Ihre Krankenkasse vor dem 1. Januar 2027 bewilligt hat, gilt die bisherige Rechtslage. Wird Ihr Heil- und Kostenplan noch 2026 genehmigt, bleibt der höhere Festzuschuss erhalten, auch wenn die Behandlung erst 2027 abgeschlossen wird.
Mit unserer Zahnzusatzversicherung sichern Sie den Teil der Kosten ab, den die gesetzliche Krankenversicherung nicht übernimmt. Zahnersatz deckt auch unsere Zahn- & Brillenversicherung ab, die Zähne und Sehhilfen in einem Vertrag zusammenfasst. In unserem Vitalbudget entscheiden Sie selbst, für welche der versicherten Leistungen Sie Ihr Budget einsetzen. Dazu gehören auch Zahnleistungen, mit denen Sie Ihren Eigenanteil verringern.
Der Festzuschuss Ihrer Krankenkasse sinkt, Ihr Eigenanteil steigt. Mit unserer Zahnzusatzversicherung sichern Sie sich gegen diese Lücke ab – von der Kontrolle bis zum Zahnersatz.
Direkt zu: ZahnzusatzversicherungZuzahlungen sind der Betrag, den Sie bei bestimmten Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung selbst tragen. Ab dem 1. Januar 2027 steigen sie um 50 Prozent (§ 61 SGB V). Der Prozentsatz bleibt: Sie zahlen weiterhin 10 Prozent des Preises, nur Mindest- und Höchstbetrag steigen.
| Leistung | Zuzahlung bis 2026 | Zuzahlung ab 2027 |
|---|---|---|
Arznei- und Verbandmittel | 5 € bis 10 € | 7,50 € bis 15 € |
Heilmittel wie Physiotherapie und häusliche Krankenpflege | 10 % der Kosten und 10 € je Verordnung | 10 % der Kosten und 15 € je Verordnung |
Die Erhöhung betrifft die gesetzlichen Zuzahlungen insgesamt, also neben Medikamenten auch Hilfsmittel und stationäre Aufenthalte.
Ein Beispiel: Für ein Arzneimittel mit einem Abgabepreis von 40 € ergeben 10 Prozent einen Betrag von 4 €. Weil dieser unter dem Mindestbetrag liegt, zahlen Sie heute 5 €, ab 2027 sind es 7,50 €.
Wichtig für die Einordnung: Ihre Zuzahlungen sind weiterhin nach oben begrenzt. Die Belastungsgrenze liegt bei 2 Prozent Ihres jährlichen Haushaltsbruttoeinkommens, bei chronischer Erkrankung bei 1 Prozent (§ 62 SGB V). Was darüber hinausgeht, übernimmt Ihre Krankenkasse auf Antrag.
Mit unserer privaten Krankenzusatzversicherung: Mein Vitalbudget steht Ihnen ein jährliches Budget zur Verfügung, das Sie flexibel für Gesundheitsleistungen einsetzen. Sie entscheiden selbst, ob Sie diese beispielsweise dafür nutzen, Ihren Eigenanteil bei den gesetzlichen Zuzahlungen zu verringern. So bleibt planbar, was Sie im Laufe des Jahres zusätzlich selbst zahlen.
Höhere Zuzahlungen treffen Sie dort, wo Sie ohnehin regelmäßig zahlen. Ihr jährliches Budget setzen Sie genau dort ein, wo Ihre Eigenanteile anfallen.
Direkt zu: Mein VitalbudgetBis hierhin ging es um Lücken innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Für gut verdienende Angestellte gibt es eine zweite Möglichkeit: Sie können die gesetzliche Krankenversicherung verlassen und sich privat versichern. Ab dem 1. Januar 2027 erfüllen jedoch weniger Beschäftigte die Voraussetzungen dafür. Der Grund sind zwei Rechengrößen, die zum 1. Januar 2027 außerplanmäßig steigen, und zwar um jeweils 300 € pro Monat zusätzlich zur regulären jährlichen Anpassung.
2026 liegt die Jahresarbeitsentgeltgrenze bei 77.400 € im Jahr, also 6.450 € im Monat. Für 2027 ist mit rund 84.500 € zu rechnen, den genauen Wert legt eine Verordnung fest. Wer heute knapp über der Grenze verdient, kann 2027 darunter liegen und bleibt dann in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die zusätzlichen 300 € pro Monat gelten nicht für alle. Entscheidend ist Ihr Status am 31. Dezember 2026. Wenn Sie an diesem Tag wegen Ihres Einkommens versicherungsfrei sind und eine private Krankenvollversicherung haben, gilt für Sie 2027 die regulär ermittelte Grenze ohne diesen Zuschlag.
Wer das nutzen möchte, muss vor dem Stichtag privat versichert sein. Klären Sie zuerst Ihren privaten Vertrag: Vor dem Abschluss prüft der Versicherer Ihren Gesundheitszustand, das Ergebnis ist offen. Steht der Vertrag, zählt die Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende des Kalendermonats (§ 175 Abs. 4 SGB V). Kündigen Sie bis zum 30. September 2026, endet die gesetzliche Versicherung am 30. November und Ihr privater Schutz beginnt am 1. Dezember 2026, also vor dem Stichtag.
Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung sind Ihre Leistungen dort vertraglich zugesagt, Änderungen des gesetzlichen Leistungskatalogs berühren sie nicht. Ein Wechsel ist aber eine langfristige Entscheidung und hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. In einem Gespräch gehen wir mit Ihnen durch, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen und welcher Leistungsumfang zu Ihnen passt. Alles zu unserem Angebot finden Sie auf der Seite zur privaten Krankenversicherung.
Ihre Leistungen sind vertraglich zugesagt und hängen nicht am gesetzlichen Leistungskatalog. Ob ein Wechsel für Sie möglich ist, entscheidet sich auf Grundlage Ihres Einkommens und am Stichtag 31. Dezember 2026. Ihr Vermittler berät Sie dazu gerne.
Direkt zu: Private KrankenversicherungHomöopathische und anthroposophische Leistungen sowie Arzneimittel sind bereits seit dem 30.07.2026 keine regulären Kassenleistungen mehr. Ab dem 01.01.2027 entfällt zudem die Möglichkeit einer Kostenübernahme über freiwillige Satzungsleistungen.
Anders ist es bei den Vorsorgeleistungen wie dem Hautkrebs-Screening: Hier enthält das Gesetz keinen Leistungsausschluss, sondern einen Prüfauftrag. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat bis zum 31. Dezember 2027 Zeit, die Vorsorgerichtlinien zu überprüfen und über eine Einschränkung auf bestimmte Personenkreise oder Streichung der Leistung zu entscheiden. Bis dahin bleibt Ihr Anspruch unverändert: Versicherte ab 35 Jahren können alle zwei Jahre zur Hautkrebs-Früherkennung.
Wenn Sie Naturheilverfahren nutzen, sichern Sie diese Leistungen mit unserer Zusatzversicherung NaturMedPlus privat ab. Für Vorsorgeuntersuchungen über den gesetzlichen Katalog hinaus kommt unsere Vorsorgeversicherung in Betracht, die ohne Gesundheitsprüfung abgeschlossen werden kann. Und mit unserem Vitalbudget setzen Sie Ihr Budget flexibel für die Leistungen ein, die Ihnen wichtig sind.
Wie viel Ihr Zusatztarif übernimmt, richtet sich nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen. Knüpft eine Leistung an eine Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung an, kann sich ihr Umfang ändern, wenn diese entfällt.
Der Gemeinsame Bundesausschuss prüft die gesetzlichen Vorsorgeleistungen. Mit unserer Vorsorgeversicherung sichern Sie Untersuchungen darüber hinaus ab, und das ohne Gesundheitsprüfung.
Direkt zu: VorsorgeversicherungAb dem 1. Januar 2028 schränkt der Gesetzgeber die beitragsfreie Mitversicherung von bestimmten Ehepartnerinnen und Ehepartnern sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern ein. Ist die Partnerin oder der Partner familienversichert, fällt unter bestimmten Voraussetzungen ein Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten auf den Beitragssatz des Mitglieds an (Artikel 1 Nr. 63 GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz).
Kinder bleiben beitragsfrei mitversichert. Der Zuschlag entfällt, wenn auf Ihre Partnerin oder Ihren Partner einer dieser Punkte zutrifft:
Für betroffene Familien steigt damit die Beitragsbelastung. Sinnvoll ist deshalb ein Blick auf die Absicherung der Familie insgesamt: Wie ist Ihre Situation in der gesetzlichen Krankenversicherung? Wie hoch ist Ihre Beitragsbelastung, und welche privaten Optionen haben Sie und Ihre Partnerin oder Ihr Partner?
Falls Sie noch offene Fragen haben oder eine persönliche Beratung wünschen, wenden Sie sich gerne an uns. Die Beraterinnen und Berater der Württembergischen sind Ihre persönlichen Ansprechpartner vor Ort. Ein verlässlicher Partner, der Ihnen in allen Versicherungs- und Vorsorgefragen mit Rat und Tat zur Seite steht. Gemeinsam finden wir eine passende Lösung für Ihre individuellen Bedürfnisse.
Wenden Sie sich einfach an die Ihnen bekannte Versicherungsagentur oder finden Sie hier Ihren persönlichen Ansprechpartner.
Ja. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist seit dem 30. Juli 2026 in Kraft. Die Regelungen für Versicherte greifen überwiegend ab dem 1. Januar 2027, der Beitragszuschlag zur Familienversicherung und die Teilkrankschreibung ab 2028.
Die Leistungskürzungen betreffen den Katalog der gesetzlichen Krankenversicherung und damit nicht die private Krankenversicherung, in der sich die Leistungen nach dem Vertrag richten. Relevant für Personen, die sich privat versichern möchten, ist vor allem die Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze und der zugehörige Bestandsschutz.
Die höheren Zuzahlungen gelten auch für chronisch kranke Menschen. Ihre besondere Belastungsgrenze von 1 Prozent des jährlichen Haushaltsbruttoeinkommens bleibt jedoch bestehen.
Ja. Die Belastungsgrenze liegt weiterhin bei 2 Prozent des jährlichen Haushaltsbruttoeinkommens, bei chronischer Erkrankung bei 1 Prozent. Sammeln Sie Ihre Belege und stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Befreiung.
Der gesetzliche Ausschluss betrifft homöopathische und anthroposophische Leistungen. Osteopathie ist davon nicht erfasst. Ob und in welchem Umfang Ihre Krankenkasse osteopathische Behandlungen bezuschusst, regelt sie über ihre Satzung. Diese Leistungen sind freiwillig und unterscheiden sich von Kasse zu Kasse.
Ziel des Gesetzes ist es, die Beitragssätze ab 2027 zu stabilisieren. Wie hoch der Zusatzbeitrag ausfällt, legt jede Krankenkasse selbst fest.
Ab dem 1. Januar 2028 können Sie bei einer längeren Erkrankung mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers teilweise arbeiten. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt stellt dafür eine Teilarbeitsunfähigkeit von 25, 50 oder 75 Prozent Ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit fest. Voraussetzung ist, dass eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als vier Wochen zu erwarten ist. Für den ausgefallenen Anteil erhalten Sie teilweises Krankengeld.
Das Gesetz begrenzt unter anderem die Vergütung von Ärztinnen, Ärzten und Krankenhäusern und nimmt Leistungen aus dem Katalog. Diese Leistungskürzungen wirken sich auf Patientinnen und Patienten auch mittelbar aus: Wo das Gesetz die Vergütung begrenzt, kann der Spielraum in der Versorgung enger werden, etwa über längere Wartezeiten in Praxen und Krankenhäusern.
Angestellte dürfen die gesetzliche Krankenversicherung verlassen, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Weil diese Grenze zum 1. Januar 2027 außerplanmäßig steigt, erfüllen manche Beschäftigte die Voraussetzung dann nicht mehr, obwohl sich ihr Gehalt nicht verändert hat.
Wenn Zähne verloren gehen – sei es durch Unfall, Erkrankungen wie Karies und Parodontitis oder altersbedingt – ist guter Rat (und Ersatz) oft teuer. Eine Zahnprothese kann die Kaufunktion und Ästhetik wiederherstellen.
Zahnimplantate sind meist die bevorzugte Methode, um fehlende Zähne zu ersetzen. Erfahren Sie hier, welche Arten es gibt, wie die Behandlung abläuft, was Implantate kosten und wie eine Zahnzusatzversicherung Sie bei diesen Kosten unterstützen kann.
Es gibt Versicherungen, die auch die Kosten für eine bereits laufende, angeratene oder geplante Behandlung übernehmen. Ob sich das für Kunden und Patienten wirklich lohnt, erfahren Sie auf dieser Seite.
Ob Erkältung, Hexenschuss oder Migräne: Wer krank ist, sollte zuhause bleiben. Doch was ist, wenn es Ihnen trotz Krankschreibung schnell wieder besser geht? Wir erklären Ihnen, ob Sie ohne Risiko wieder zur Arbeit gehen können.
Gesetzlich vorgeschrieben und absolut notwendig: Die Pflegepflichtversicherung ist fester Bestandteil jeder privaten Krankenversicherung. Hier erfahren Sie alles über dieses Thema.
Wer so krank wird, dass er seinem Beruf nicht mehr nachgehen kann, dem springt der Sozialstaat zur Seite. Wie hoch die Leistungen der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente ausfallen und wer diese wann überhaupt erhält, erfahren Sie hier.
Und macht jederzeit ein gutes Gefühl. Was möchten Sie wissen?
Denken wir private Krankenversicherung ganzheitlich: Verlässlich, unkompliziert, mit Leistungen so viel (oder wenig), wie Sie wollen.
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