Gesundheit

So schützen Sie Ihr Haus und Vermögen im Pflegefall

Gute Pflege kostet Geld. Ersparnisse werden aufgebraucht, es folgen Rechenspiele: Pflege im eigenen Haus oder im Heim? Helfen die Kinder den Eltern finanziell aus? Der Verkauf des geliebten Eigenheims ist oft der einzige Weg, die Kosten zu tragen.

Lesedauer: 10 Minuten

  • Junges Paar sitzt lachend und eng umschlungen vor einem Laptop

Wer kommt für Pflegekosten auf?

5,7 Mio. Menschen in Deutschland sind Pflegefälle

Unsere Lebenserwartung steigt: Dem medizinischen Fortschritt, gesunder Ernährung und leichterer Arbeit sei Dank. Leider wird nicht allen Menschen der Wunsch erfüllt, das gewonnene Alter bei guter geistiger und körperlicher Gesundheit zu verbringen. In den nüchternen Zahlen des Statistischen Bundesamtes (Stand 2024) heißt das:

  • 14 % aller Pflegebedürftigen in Deutschland werden in Heimen und Einrichtungen versorgt.
  • Der mit 86 % viel größere Anteil wird zuhause versorgt - das sind 4,9 Mio. Menschen.
  • Bei 3,1 Mio. davon sind es liebevolle Angehörige, die die Pflegekosten und -arbeiten übernehmen.
  • Bei 1,1 Mio. helfen ambulante Pflegedienste der Familie aus.

Das Wichtigste auf dieser Seite:

Pflegeheim & SchonvermögenDas Vermögen schützenFinanzielle Folgen der PflegeIm Pflegefall das Haus behaltenDie private PflegezusatzversicherungHäufige Fragen

Wer muss die Pflegekosten und den Unterhalt übernehmen?

Zunächst gilt: Pflegebedürftige Personen sind vorrangig selbst verpflichtet, die Kosten für ihren Heimaufenthalt oder die Pflege zu tragen – soweit es ihre finanziellen Mittel zulassen. Dazu zählen auch Ersparnisse und Vermögenswerte.

Reichen Rente und Vermögen nicht aus, kommen folgende Stellen infrage:

  1. Ehepartner: Ehegatten sind einander unterhaltspflichtig. Sie müssen – sofern finanziell zumutbar – zur Deckung der Pflegekosten beitragen.
  2. Kinder: Auch Kinder können im Rahmen des sogenannten Elternunterhalts zur Kasse gebeten werden. Allerdings gelten hier bestimmte Einkommensfreigrenzen.
  3. Sozialstaat: Wenn weder die pflegebedürftige Person noch die Angehörigen zahlen können, übernimmt das Sozialamt die ungedeckten Kosten.

Wann, wer, wie einspringen muss, wird im Folgenden näher beleuchtet.

Pflegeheimkosten und Schonvermögen - wann springt das Sozialamt ein?

Wenn die eigenen Mittel der pflegebedürftigen Person und des Ehegatten nicht ausreichen, um die Pflegekosten zu decken, kann Sozialhilfe in Form der Hilfe zur Pflege beantragt werden.

Bevor der Staat einspringt, prüft er jedoch, ob Vermögen zur Finanzierung herangezogen werden kann. Dazu zählen:

  • Ersparnisse
  • Grundbesitz
  • andere Vermögenswerte

Das Vermögen muss dann bis auf wenige Ausnahmen für die Heimkosten eingesetzt werden.

Wie hoch ist das Schonvermögen?

Unberührt bleibt laut § 90 SGB XII jedoch das sogenannte "Schonvermögen". Dieses Schonvermögen bleibt bei der Finanzierung der Pflegeheimkosten unangetastet.

Die Höhe des Schonvermögens:

  • 10.000 € bei Alleinstehenden
  • 20.000 € bei Ehegatten

Sollten Kinder im Haushalt leben, kann für diese ein weiterer Freibetrag von 500 € ergänzt werden. Eine selbst genutzte Immobilie gehört ebenfalls zum Schonvermögen. Ist die Immobilie allerdings nicht mehr vom Ehepartner bewohnt, so wird sie zur Finanzierung der Heimkosten genutzt.

Ist das eigene Geld – Schonvermögen ausgenommen – aufgebraucht, springt zunächst das Sozialamt ein. Es kann jedoch sein, dass das Amt das Geld von den Kindern einfordert.

Wann müssen Kinder die Pflegekosten bezahlen?

Kinder sind bis zu einem gewissen Grad verpflichtet, für die Pflege ihrer Eltern aufzukommen - der sogenannte Elternunterhalt. Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz wurde beschlossen, dass Kinder ab einem Jahresbrutto-Einkommen von mehr als 100.000 € Elternunterhalt leisten müssen, sollten die Eltern pflegebedürftig sein. Wie hoch der Elternunterhalt ausfällt, hängt von der Höhe des Einkommens und den abziehfähigen Kosten der Kinder ab. 2024 entschied der BGH, dass beim Elternunterhalt ein Selbstbehalt in Höhe von mindestens 2.650 € angemessen ist (BGH, 23.10.2024, Az. XII ZB 6/24).

Diese Regelung gilt auch für Eltern, die zum Unterhalt an ihre pflegebedürftigen Kinder verpflichtet sind.

Wer ist im Pflegefall zum Elternunterhalt verpflichtet?

Kinder sind gegenüber ihren Eltern zum Unterhalt verpflichtet, sofern diese nicht genug Geld haben, um selbst für sich zu sorgen. Der Sozialhilfeträger prüft die Unterhaltsansprüche und fordert diese bei den Kindern auch ein.

Wenn ein Familienmitglied Pflege braucht: Wer kann noch unterhaltspflichtig sein?

Pauschal: Eltern und ihre Kinder - also Personen, die miteinander verwandt sind. Dazu können auch zählen:

  • Großeltern oder Urgroßeltern
  • Enkel oder Urenkel

Nicht unterhaltspflichtig sind:

  • Brüder und Schwestern
  • Cousins und Cousinen
  • Onkel und Tanten

Pflegekosten: Wann sind Ehepartner zur Zahlung verpflichtet?

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz gilt nicht, wenn Ehegatten finanziell füreinander einstehen können. Die Folge: Zieht der Ehepartner z.B. ins Pflegeheim um, muss der zuhause wohnende Ehe-/ Lebenspartner die Heimkosten mittragen. Der Gesetzgeber vertritt hier die Meinung, dass sich Ehepartner untereinander besonders verpflichtet sind. Unterhaltszahlungen an Ehepartner werden weiterhin auch unterhalb der Einkommensgrenze von 100.000 € jährlich gefordert.

Vermögen schützen: Die Kosten der Pflege nicht unterschätzen

Das Geld der gesetzlichen Pflegeversicherung reicht häufig nicht aus, die Pflege zuhause zu ermöglichen. Um entspannt in die Zukunft blicken zu können, empfehlen wir daher schon früh eine zusätzliche private Vorsorge mit unserer Pflegezusatzversicherung. Die schützt Ihr Einkommen, Ihre Immobilie und Sie.

Junges Paar sitzt lachend und eng umschlungen vor einem Laptop

Die monatlichen Kosten, die Pflegebedürftige selbst zu tragen haben, liegen im ersten Jahr im Pflegeheim bei durchschnittlich ca. 2.871 € (Stand 2024). Tendenz in jüngerer Vergangenheit: Steigend. Dann muss schnell auf Erspartes zurückgegriffen werden.

Das Haus zu verkaufen ist für viele Betroffene die ungeliebte Rettungsmaßnahme, die die Pflege über Jahre hinaus sichert. Bei häuslicher Pflege und einer Einstufung in den Pflegegrad 4 kann bereits nach zehn Jahren ein Loch von über 144.000 € im Geldbeutel klaffen. Die stationäre Pflege birgt im Pflegegrad 5 sogar ein Vermögensrisiko von ungefähr 191.800 € nach zehn Jahren.

Diesem Beispiel liegt das Kostenrisiko eines 10-jährigen Aufenthalts zugrunde, berechnet mit den Kosten eines Pflegeheims im bundesweiten Durchschnitt.

Muss ich mein Vermögen offenlegen, wenn ich mir die Pflege nicht leisten kann?

Ja, kommt ein Elternteil in ein Pflegeheim und die Rente, bzw. das vorhandene Vermögen genügen nicht zur Deckung der Kosten, hilft nur der Gang aufs Sozialamt. Hierbei muss das vorhandene Vermögen, wozu auch Grundstücke, Immobilien usw. zählen, offengelegt werden.

Wie prüft das Sozialamt das Vermögen im Pflegefall?

Wenn ein Antrag auf Sozialhilfe zur Deckung der Pflegekosten gestellt wird, prüft das Sozialamt sehr genau, ob und in welchem Umfang eigenes Vermögen eingesetzt werden muss. Dabei geht es Schritt für Schritt vor:

  1. Vermögensauskunft einholen:
    Die pflegebedürftige Person muss alle Vermögenswerte offenlegen. Dazu zählen unter anderem:
    - Bankguthaben
    - Immobilien und Grundstücke
    - Lebensversicherungen
    - Wertgegenstände
    - Schenkungen der letzten zehn Jahre
  2. Nachweise prüfen:
    Die gemachten Angaben müssen durch Kontoauszüge, Grundbuchauszüge, Versicherungsunterlagen usw. belegt werden. Das Amt fordert in der Regel lückenlose Nachweise über mehrere Jahre.
  3. Anrechnung des Vermögens:
    Das Amt ermittelt, wie viel des Vermögens zur Finanzierung der Pflege herangezogen werden kann. Nicht angerechnet wird das sogenannte Schonvermögen.
  4. Einsatz des verwertbaren Vermögens:
    Übersteigt das Vermögen die Freibeträge, muss es eingesetzt werden, um die Pflegekosten zu decken. Dazu kann auch ein Verkauf von Vermögenswerten gehören, etwa einer nicht mehr selbst bewohnten Immobilie.
  5. Rückgriff auf Angehörige:
    Reicht das verwertbare Vermögen nicht aus, prüft das Amt, ob unterhaltspflichtige Angehörige, insbesondere Kinder, finanziell herangezogen werden können.

Die "Falle" mit der Schenkung: Staatliche Leistungen als Problemfall

Vor dem Gang auf das Sozialamt das Haus per Schenkung an Verwandte abgeben, um es nicht im Vermögen offenlegen zu müssen? Mit solchen vermeintlichen Schlupflöchern und "cleveren Tipps" von selbsternannten Finanzexperten ist größte Vorsicht geboten: Das Sozialamt prüft im Pflegefall, ob in den letzten 10 Jahren Schenkungen aus dem vorhandenen Vermögen vorgenommen wurden. Sollte dem so sein, kann das Sozialamt diese Schenkungen aufgrund der "Verarmung des Schenkers" zurückfordern. Das schließt auch Grundstücke, Häuser und das Eigenheim mit ein.

Vor dem Pflegeheim noch "schnell Geld abheben" oder das Haus überschreiben

Kommen Sozialträger für die Pflegekosten auf, muss das Vermögen des Betroffenen bis auf einige Ausnahmen für die Heimkosten eingesetzt werden. Unberührt bleibt lediglich ein sogenanntes "Schonvermögen" von 10.000 €. Zeichnet sich diese Situation ab, ist die Verschiebung von Vermögen sogar eine strafbare Handlung.

Ähnlich wie im Falle der Schenkung weiter oben, sofern dies in den letzten 10 Jahren erfolgt ist, kann das Sozialamt bei einer Überschreibung des Hauses eine Rückforderung veranlassen.

Das Vermögensrisiko & die finanziellen Folgen der Pflege

Ambulante Pflege im Pflegegrad 4Ambulante Pflege im Pflegegrad 5

1. Jahr im Heim

Ab dem 4. Jahr im Heim

Beispiele mit genäherten Werten

Monatliche Pflegekosten

2.893 €

4.097 €

4.097 €

– gesetzliche Leistungen

- 1.693 €

- 2.047 €

- 2.597 €

= monatliche Versorgungslücke

1.200 €

2.050 €

1.500 €

Jährliche Versorgungslücke

14.400 €

21.600 €

18.000 €

Vermögensrisiko nach 10 Jahren

= 144.000 €

= 191.800 €

= 191.800 €

Im Pflegefall das Haus behalten: Können Sie das stemmen?

Gute Fürsorge, im Pflegeheim oder in der eigenen Immobilie, hat ihren Preis - auch wenn die gesetzlichen Leistungen 2017 mit dem Pflegestärkungsgesetz II erhöht wurden. Im Januar 2024 wurden die Leistungen für Heimbewohner durch einen neuen Zuschuss nochmals erhöht. Dennoch bleiben die Kosten hoch - und diese müssen Sie mit Ihrer Rente, dem Erbe Ihrer Kinder und Ihren Ersparnissen finanziell schließen. Am Ende der Kette steht eine bittere Entscheidung: Das Haus wird verkauft, um die eigene Pflege zu finanzieren und den Kindern nicht zur Last zu fallen.

So sichern Sie sich für den Pflegefall ab

Sie haben es selbst in der Hand: Um auch im Alter sorglos in Ihren eigenen vier Wänden leben zu können, empfehlen wir Ihnen eine private Pflegezusatzversicherung mit unserem Pflegemonatsgeld. Damit können Sie schon für einen geringen Beitrag unbeschwert in die Zukunft blicken - von jetzt an ein Leben lang.

Wer beispielsweise schon mit 30 Jahren die richtige Pflegevorsorge trifft, zahlt bis zum Ende seines 85. Lebensjahres insgesamt weniger als ein einjähriger Aufenthalt im Pflegeheim kosten würde. Gerade junge Immobilienbesitzer profitieren davon. Jetzt in die Vorsorge einstiegen spart bares Geld und schützt die eigene Immobilie!

Private Pflegezusatzversicherung: Die wichtigsten Leistungen

  • Flexible Leistungen: individuell wählbar je Pflegegrad
  • Beitragsbefreiung ab Pflegegrad 4: Unser Pflegemonatsgeld befreit Sie bereits ab Pflegegrad 4 von Ihren monatlichen Beiträgen.
  • Absicherung, so individuell wie das Leben: Jeder Pflegebedürftige ist anders und zukünftige Entwicklungen sind schwer vorherzusagen. Aus diesem Grund enthält unser Pflegemonatsgeld eine Leistungsdynamik in Höhe von 4 %. Heißt für Sie: Die Höhe des Pflegemonatsgeldes passt sich Ihren Pflegekosten an. Durch umfangreiche Nachversicherungsoptionen können Sie Ihren Versicherungsschutz zudem ohne Gesundheitsprüfung bei bestimmten Anlässen wie bspw. Heirat oder Erwerb einer Immobilie erhöhen.
  • Weltweiter Versicherungsschutz: Wir sind weltweit für Sie da!

Optionale Bausteine zur Ergänzung des Versicherungsschutzes

  • Pflege-Airbag: Zusätzliche monatliche Leistung bei erstmaligem Eintritt der Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2 für einen Zeitraum von 6 Monaten (ergänzend zum Pflegemonatsgeld).
  • Pflege-Assistance: Unterstützung rund um die Organisation der Pflege und Beratung zu allen Fragen durch einen professionellen Ansprechpartner – auch, wenn Ihre nahen Angehörigen pflegebedürftig werden.
  • Pflege-Einmalleistung: Einmalzahlung bei erstmaliger Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2.

Zur privaten Pflegezusatzversicherung

Häufige Fragen

Pflegefall: Das müssen Sie wissen

Was geschieht mit der Immobilie, wenn Sie auf Pflege angewiesen sind? Lässt sich verhindern, dass Kinder für Mutter und Vater aufkommen müssen?

Gut zu wissen

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Selbstverständlich selbstbestimmt bleiben

Es gibt Dinge, die sind nicht vorhersehbar. Und niemand weiß genau, wie es ihm im Alter gehen wird. Sichern Sie Ihre Unabhängigkeit und Ihre Selbstbestimmung mit einer Pflegezusatzversicherung ab. Das kommt auch Ihren Angehörigen zugute.

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