Gesundheit

Die Zahnzusatzversicherung steuerlich geltend machen

Ihre Ausgaben für die private Zahnzusatzversicherung zählen zu den "sonstigen Vorsorgeaufwendungen" und können steuerlich geltend gemacht werden - es gibt jedoch ein großes Aber.

Lesedauer: 7 Minuten

  • Die Zahnzusatzversicherung steuerlich geltend machen: Frau mit Afrolook und mit Lederjacke bedient lächelnd Ihr Smartphone

Ist die private Zahnzusatzversicherung steuerlich absetzbar?

Private Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung

Die Beiträge vieler Versicherungen lassen sich steuerlich geltend machen. Die private Zahnzusatzversicherung (ZZV) gehört zwar dazu, wird allerdings selten tatsächlich berücksichtigt. Der Grund: Der absetzbare Höchstbetrag für die Vorsorgeaufwendungen, zu welchen der private Zahnschutz zählt, wird in vielen Fällen schon von den Beiträgen für die Sozialversicherung ausgeschöpft. Es gibt jedoch Szenarien und Personengruppen, für die es sich lohnen kann, die ZZV in der Einkommenssteuererklärung geltend zu machen.

Das Wichtigste auf dieser Seite:

Höhe der AbsetzbarkeitFür wen ist das sinnvoll?Absetzbare ZahnbehandlungenWie und wo eintragenHäufige Fragen

Hinweis zu Beginn: Dieser Ratgeber ersetzt keine Steuerberatung

Nur eine professionelle Steuerberaterin oder -Berater darf rechtsverbindliche Auskünfte zu steuerlichen Auswirkungen geben. Dieser Artikel soll den Besuchern unserer Webseite transparente, hilfreiche und lesenswerte Informationen aus der Versicherungs- & Finanzwelt bereitstellen. So spricht er beispielsweise bewusst vom "von der Steuer absetzen", statt das fachlich richtige "ansetzen" zu verwenden. Dieser Artikel stellt keine Steuerberatung dar und kann diese auch nicht ersetzen.

In welcher Höhe ist eine Zahnzusatzversicherung steuerlich absetzbar?

Wie in der Einleitung bereits angedeutet: Die absetzbaren Beiträge sind gedeckelt und werden meist schon durch die Aufwendungen für die Sozialversicherung erreicht. Der steuerlich absetzbare Höchst­betrag liegt (beides Stand 2024) bei jährlich 1.900 € für sozial­versicherungs­pflichtige Arbeit­nehmer, Rentner und Beihilfe­berechtigte sowie 2.800 € für Selbst­ständige und Freiberufler.

Tipp: Sollten Sie sich unsicher über die Höhe Ihrer Pflichtversicherungsbeiträge sein, finden Sie die Antwort übrigens auf Ihrer Lohnsteuerkarte.

Auch niedrige Bruttoeinkommen "sprengen" schon den Höchstbetrag

Schon ein relativ niedriges Einkommen reicht aus, um über die Grenze zu kommen. Ein stark vereinfachtes Beispiel:

  • Ein Verkäufer (angestellt, ledig) erhält ein Einstiegsgehalt von 1.500 € brutto monatlich.
  • Davon führt er rund 160 € monatlich als Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung ab.
  • Das sind jährlich 1.920 €, womit die Höchstgrenze von 1.900 € bereits um 20 € überschritten ist.

Die Höchstbeträge im Detail

Hier finden Sie die jährlichen Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen wie Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung und private Zusatzversicherungen im Überblick.

Personengruppe -
Gültiger Höchstbetrag
Erklärung

Angestellte
1.900 €

Liegen die Versicherungs­beiträge für die gesetzliche Kranken­ und Pflege­versicherung unter 1.900 €/Jahr können Angestellte auch die private Zahn­versicherung von der Einkommenssteuer absetzen. Meist ist die Absetzungs­grenze aber mit den Beiträgen für die genannten Versicherungen bereits erreicht.

Rentner
1.900 €

Auch Rentner sind kranken- und pflege­versichert. Für sie gilt dieselbe Höchst­grenze für Vorsorge­aufwendungen von 1.900 €, sie können aber, wie alle anderen auch, ihre gesetzliche Kranken- und Pflege­versicherung in unbegrenzter Höhe in der Steuer geltend machen.

Studierende
1.900 €

Studierende zahlen verhältnis­mäßig niedrige Versicherungs­beiträge zur Kranken- und Pflege­pflicht­versicherung. Daher können Studierende ihre private Zahnzusatz­versicherung noch am ehesten absetzen. Ihr Höchst­betrag bei Versorgungs­auf­wendungen wird oft nicht erreicht, sodass der Betrag mit den Aufwendungen für die Zahn­versicherung „aufgefüllt“ werden kann.

Beamte
1.900 €

Liegen ihre jährlichen Versicherungs­beiträge für Kranken- und Pflege­pflicht­versicherung unter der Absetzungs­grenze von 1.900 €, können Beamte auch sonstige Vorsorge­aufwendungen von der Steuer absetzen. Oft sind Beamte allerdings zusätzlich privat krankenversichert - und setzen eher die Beiträge für die private Krankenversicherung ab, als jene für den privaten Zahnschutz.

Selbstständige
2.800 €

Selbstständige können 2.800 € für Vorsorge­aufwendungen angeben - und damit mehr als Arbeit­nehmer, Studierende oder Beamte. Selbstständige können nicht auf den Arbeitgeberanteil in der Sozialversicherung bauen und es leisten auch keine weiteren Versorgungswerke wie etwa die Beamten­beihilfe für ihre Vorsorge. Sie zahlen ihre Versicherung selbst und haben daher eine höhere Absetzungs­grenze.

Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften
3.800 €, 4.700 €, 5.600 €

Gemeinsam veranlagte Ehepaare und eingetragene Lebens­gemein­schaften haben einen entscheidenden Vorteil: Ihr Höchst­betrag kann sich erhöhen, je nach beruflicher Situation.

  • Sind beide Ehepartner sozial­versicherungs­pflichtige Arbeit­nehmer, gilt ein Höchst­betrag von 3.800 €.
  • Ist ein Ehepartner selbstständig und der andere sozialversicherungspflichtig angestellt, gilt ein Höchstbetrag von 4.700 €.
  • Sind beide Ehepartner selbstständig, genießen Sie einen Höchstbetrag von 5.600 €.

Für wen ist die Angabe der ZZV in der Steuererklärung sinnvoll?

Wie unsere große Tabelle über diesem Absatz aufführt, profitieren nur wenige Personengruppen davon, die Beiträge für die ZZV steuerlich geltend zu machen. Namentlich sind es:

  • Sozialversicherungspflichtige Angestellte mit niedrigem Bruttojahreseinkommen, welche die Höchstgrenze von 1.900 € für Vorsorgeaufwendungen nicht erreichen.
  • Studierende, die aufgrund ihrer niedrigen Sozialversicherungsbeiträge noch "Platz" für weitere Vorsorgeaufwendungen haben könnten.
  • Gemeinsam veranlagte Ehepartner in bestimmten beruflichen Konstellationen, deren Höchstbeitrag sich erhöht.

Welche Zahnbehandlungen kann man von der Steuer absetzen?

Die Beiträge für eine Zahnzusatzversicherung lassen sich genauso absetzen wie Krankheitskosten. Diese zählen in der Steuererklärung zu den "außer­gewöhnlichen Belastungen". Kosten für Zahnersatz und Zahn­behandlungen sind also genauso absetzbar wie beispielsweise Ausgaben für Medikamente. Ein privater Zahntarif übernimmt nicht in jedem Tarif die kompletten Kosten für zahnärztliche Behandlungen. Den Eigenanteil, der Ihnen dann bleibt, können Sie in der Steuererklärung geltend machen.

Voraussetzung: Die Behandlungen waren medizinisch notwendig

Krankheitskosten können nur abgesetzt werden, wenn sie medizinisch notwendig waren und die sogenannte "zumutbare Belastung" überschreiten. Wie hoch diese Belastungsgrenze ist, hängt von Ihrem Einkommen, Ihrem Familienstand und der Zahl Ihrer Kinder ab. Einige Finanzbehörden, wie beispielsweise die Finanzämter in Bayern, betreiben einen Online-Rechner für die zumutbare Belastung.

Dokumente aufheben: Nachweise für die Behandlungen

Als Nachweis für Zuzahlungen zu:

  • Implantaten
  • Kronen
  • Inlays

...genügt die Rechnung. Heben Sie Rezepte und die Belege in jedem Fall auf, denn nicht nur die Behandlungs- und Materialkosten sind absetzbar. Auch im Rahmen der Behandlung verschriebene Medikamente und eventuell notwendig gewordene spätere Reparaturen am Zahnersatz können dazu gezählt werden.

Tipp: Achten Sie darauf, die gesamten Kosten (auch für langwierige Behandlungen) in einem Kalenderjahr zu entrichten und nicht auf zwei Jahre zu verteilen. Damit steigen die Chancen, dass die Kosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich angerechnet werden.

Offene Fragen? Unsere Berater helfen Ihnen gerne weiter.
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Wie und wo trage ich meine Zahnzusatzversicherung in die Steuererklärung ein?

Wer seine ZZV tatsächlich von der Steuer absetzen möchte, der fragt sich mit Sicherheit, wo genau er die "Vorsorgeaufwendungen" findet. Wir erinnern noch einmal an den eingangs gegebenen Hinweis, dass wir als Versicherung nicht steuerberatend tätig sind - aber nennen Ihnen gerne ohne rechtliche Verbindlichkeit die Stellen, an denen Sie die richtigen Zeilen und Felder für die Eintragung entdecken.

  • Gesetzlich Versicherte nutzen das Feld „Über die Basis­absicherung hinausgehende Beiträge zu Kranken­versicherungen (z.B. für Wahl­leistungen, Zusatz­versicherung) abzüglich erstatteter Beiträge“ auf der ersten Seite der Steuererklärung, um die Kosten ihrer Zahn­versicherung abzusetzen.
  • Wer das Programm ELSTER© nutzt, findet die Anlage Vorsorge­aufwand in der Einkommen­steuer­erklärung. Dort gibt es den Bereich „Wahl­leistungen und Zusatz­versicherungen“.

Tipp: Sie können sich alle Dokumente auf den Webseiten des Bundesfinanzministeriums bequem herunterladen.

Fristen und Termine einhalten

Legen Sie die ausgefüllte Anlage dem Mantel­bogen der Steuer­erklärung bei und reichen Sie alles zusammen fristgerecht beim Finanzamt ein. Üblicherweise endet die Frist zur Abgabe der Steuer­erklärung am 31.07. des Folgejahres. Wenn Sie die Hilfe eines Steuer­beraters oder der Lohnsteuer­hilfe in Anspruch nehmen, haben Sie üblicherweise bis zum übernächsten Jahr Zeit für die Abgabe Ihrer Steuererklärung.

Ob steuerlich absetzbar oder nicht: Zahnschutz spart Geld

Ob Sie zu den wenigen Personengruppen gehören, die ihre Höchstgrenze der Vorsorgeaufwendungen schon ausschöpfen, oder nicht: Eine private Zahnzusatzversicherung ist in jeder Hinsicht sinnvoll - unabhängig von der Größe Ihres Geldbeutels. Das wichtigste Argument lautet noch immer: Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind auch im Bereich der Zahngesundheit begrenzt.

Wer sparen möchte, schließt früh ab

So gut wie alle (Zahnzusatz-) Versicherungen berechnen die Beiträge, die sie von ihren Kunden verlangen, auf Basis Ihres individuellen Risikos sowie der Wahrscheinlichkeit, dass Sie tatsächlich erkranken.

Deshalb lässt sich bei der Zahnzusatzversicherung eine ganz pauschale Faustregel aufstellen: Je gesünder die Zähne, desto günstiger die Beiträge.

Achtung Kostenfalle: Einfach einen "Notgroschen" anzulegen ist keine Alternative

Szenario: Jemand legt, statt eine Zahnzusatzversicherung abzuschließen, einfach selbst Geld für eventuelle Zahnbehandlungen beiseite. Nach kurzer Zeit wird, mit einigem Pech, bereits eine Zahnbehandlung fällig.

  • Das erst vor Kurzem angelegte Ersparte reicht noch lange nicht aus, die teils empfindlichen Kosten zu decken. Gute Zahn-Tarife haben übrigens keine Wartezeit.
  • Eine ZZV kommt (in den ersten Jahren unter bestimmten Obergrenzen) für die Behandlungskosten auf. Dabei ist egal, ob die bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Beiträge die Behandlungskosten decken würden oder nicht.
  • Den Notgroschen für andere Zwecke anzutasten, kann verlockend sein. Sind es nicht die Zahnarztkosten, könnte es eine unerwartet anstehende Autoreparatur sein.

Beratung

Falls Sie noch offene Fragen zur Zahnzusatzversicherung haben oder eine persönliche Beratung wünschen, wenden Sie sich gerne an uns. Die Beraterinnen und Berater der Württembergischen sind Ihr persönlicher Ansprechpartner vor Ort. Ein verlässlicher Partner, der Ihnen in allen Versicherungs- und Vorsorgefragen mit Rat und Tat zur Seite steht. Gemeinsam finden wir eine passende Lösung für Ihre individuellen Bedürfnisse.

  • Persönlich. Partnerschaftlich. Verlässlich.
  • Sie stehen an erster Stelle - nicht Ihre Vertragsnummer.
  • Seit fast 200 Jahren stehen wir an der Seite von Menschen und Unternehmen.

Wenden Sie sich einfach an die Ihnen bekannte Versicherungsagentur oder finden Sie hier Ihren persönlichen Ansprechpartner.

Häufige Fragen

Was möchten Sie noch über dieses Thema wissen?

Brennen Ihnen noch Fragen rund um den privaten Zahnschutz auf der Zunge? Hier finden wir Antworten darauf.

Gut zu wissen

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